Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.3.1 Finanzmarktinfrastrukturen

a. Einführung eines Schwellenwerts für die Unterstellung von Zahlungssystemen und Überarbeitung der Anforderungen

Gemäss geltendem Recht benötigt der Betreiber eines Zahlungssystems nur dann eine Bewilligung, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem weder durch eine Bank noch durch oder im Auftrag der SNB betrieben wird (Art. 4 Abs. 2 und 3 FinfraG). Auch wenn die meisten bestehenden Systeme unter eine der beiden oben genannten Ausnahmen fallen, drängen aufgrund des technologischen Fortschritts und der Digitalisierung zunehmend auch andere Akteure auf den Markt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit erscheint es angezeigt, dass Schwellenwerte festgelegt werden, ab denen davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer die Bewilligung eines Zahlungssystems durch die FINMA erfordern. Andererseits ist sicherzustellen, dass die Regulierung die Risiken, die mit der Tätigkeit dieser Systeme verbunden sind, angemessen adressiert. Zu diesem Zweck wird vorgesehen, dass der Bundesrat Schwellenwerte festlegen wird, ab denen die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer die Bewilligung eines Zahlungssystems erfordern. Ausserdem werden die wichtigsten Anforderungen an Zahlungssysteme, welche heute auf Verordnungsstufe geregelt werden, auf Gesetzesstufe angehoben. Dadurch wird nicht zuletzt die Rechtssicherheit erhöht.

Im Rahmen der Evaluation des FinfraG wurde unter anderem festgestellt, dass die geltende Regelung, wonach von Banken betriebene Zahlungssysteme vollständig vom Anwendungsbereich des FinfraG ausgenommen sind, unsachgerecht ist. Banken, die ein Zahlungssystem betreiben, werden daher neu verpflichtet, die nach dem FinfraG für Zahlungssysteme geltenden Anforderungen zu erfüllen. Systemrelevante Zahlungssysteme sind jedoch in jedem Fall als Zahlungssysteme bewilligungspflichtig und müssen in einer eigenständigen Rechtseinheit betrieben werden.

b. Überarbeitung des Begriffs der Systemrelevanz und Behandlung von Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen, die ausschliesslich im Ausland systemrelevant sind

Der Ausfall oder eine Funktionsstörung von systemrelevanten Finanzmarktinfrastrukturen können sich negativ auf die Finanzstabilität und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte auswirken. Sie müssen daher besonderen Anforderungen genügen. Mit der Vorlage werden die Kriterien überarbeitet, gemäss denen eine Finanzmarktinfrastruktur als systemrelevant gilt (Art. 22 FinfraG). Damit wird den Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des FinfraG, zum Beispiel den Risiken im Zusammenhang mit der Digitalisierung, dem Auftreten neuer Akteure sowie der Bedeutung der Finanzmarktinfrastrukturen für die Führung der Geld- und Währungspolitik durch die SNB, Rechnung getragen.

Ausserdem wird es der FINMA ermöglicht, einer schweizerischen Finanzmarktinfrastruktur, welche zwar nicht die Kriterien gemäss Artikel 22 FinfraG erfüllt, aber für eine andere Jurisdiktion systemrelevant ist, zusätzliche Anforderungen aufzuerlegen, unter der Voraussetzung, dass eine ausländische Aufsichtsbehörde dies verlangt (Art. 24b FinfraG). Die entsprechende Konstellation ist derzeit im FinfraG nicht geregelt, könnte jedoch im Zusammenhang mit den neuen Infrastrukturmodellen auftreten, die sich aufgrund neuer Technologien entwickeln.