Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
− Einführung spezifischer Instrumente bei der Sanierung systemrelevanter zentraler
Gegenparteien: Im Einklang mit internationalen Standards werden die Instrumente erweitert, die der FINMA im Falle der Sanierung systemrelevanter zentraler Gegenparteien zur Verfügung stehen.
f. Zusätzliche Frage: Regulierung ausländischer Zahlungsdienste
Nach geltendem Recht können ausländische Zahlungssysteme ihre Dienstleistungen im Allgemeinen in der Schweiz anbieten, ohne dass sie den Pflichten nach dem 2. Titel des FinfraG unterliegen.
Im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage wurde die Frage aufgeworfen, ob es angemessen wäre, den Zugang dieser ausländischen Zahlungssysteme zum Schweizer Markt an bestimmte Anforderungen zu knüpfen (beispielsweise Einführung einer Anerkennungspflicht ähnlich jener für zentrale Gegenparteien in Art. 60). Im Rahmen dieses Vorentwurfs wurde auf die Einführung einer solchen Regelung verzichtet, da aus Sicht des Bundesrats kein dringlicher Handlungsbedarf besteht. Um diese Frage beurteilen zu können, enthält der Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage jedoch Fragen zu diesem Thema.
3.1.2 Derivatehandel
a. Meldepflicht
Die Meldepflicht von Derivatgeschäften an ein Transaktionsregister gemäss Artikel 104 wurde im Einklang mit internationalen Standards und den Regulierungen anderer Finanzplätze (insb. der EU) eingeführt und hat zum Zweck die Stabilität des Finanzsystems und die Transparenz des Derivatemarktes zu verbessern. Dieses Ziel wurde jedoch bis anhin nicht zufriedenstellend erreicht. Dies ist namentlich auf eine unzureichende Datenqualität aufgrund einer mangelnden Harmonisierung der zu meldenden Daten zurückzuführen, aber auch auf die Fragmentierung der Daten, die an Transaktionsregister gemeldet werden. Als Folge wurden Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften von Schweizer Gegenparteien bislang anhand der an Transaktionsregister gemeldeten Daten nur in geringem Masse systematisch überwacht. Zusätzlich ist unter geltendem Recht der Zugang zu Schweizer Transaktionsregister für ausländische Behörden stark erschwert, was das Erreichen des angestrebten Ziels zusätzlich beeinträchtigt.
Damit die erhobenen Daten genutzt werden können, wird einerseits der Zugang ausländischer Behörden zu Schweizer Transaktionsregistern erleichtert (Art. 78). Andererseits soll auf Verordnungsstufe der Meldeinhalt an die internationalen Standards (wie LEI, UTI, UPI und andere CDE) angeglichen werden. Damit soll die Verwendung der erhobenen Daten für die Marktaufsicht (insbes. die makroprudenzielle) und so letztlich die Erkennung von Stabilitätsrisiken im Derivatemarkt verbessert werden.
b. Erleichterungen für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Entlastung der betroffenen Unternehmen verschiedenen Erleichterungen für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien vorgesehen.
Nach Artikel 104 ist bei Geschäften zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die finanzielle Gegenpartei zur Meldung verpflichtet. Bei Geschäften zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien, ist diejenige meldepflichtig, die keine kleine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne von Artikel 98 ist. Ein Geschäft zwischen kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien muss nicht gemeldet werden. Der einzige Fall, in dem eine kleine nichtfinanzielle Gegenpartei eine Meldung absetzen muss, ist demnach ein Geschäft mit einer ausländischen Gegenpartei, die nicht an ein Transaktionsregister nach schweizerischem