Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

c. Präzisierung des Begriffs des Zentralverwahrers

Die Evaluation des FinfraG hat gezeigt, dass das heutige Recht keine klare Unterscheidung zwischen Zentralverwahrern im Sinne von Artikel 61 FinfraG und Verwahrungsstellen nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200823 über Bucheffekten (BEG) zulässt. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird daher die Definition des Zentralverwahrers präzisiert. Dabei soll der Begriff geschärft, aber nicht ausgeweitet werden. Somit sollen keine zusätzlichen Finanzmarktakteure von der Definition erfasst werden.

d. Einführung der Möglichkeit der Kotierung von Effekten an einem DLT-Handelssystem

Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, Effekten an einem DLT-Handelssystem zu kotieren, was nicht gerechtfertigt erscheint. Es wird daher vorgesehen, dass DLT-Handelssysteme Segmente festlegen können, in denen DLT-Effekten kotiert werden. Es gelten diesfalls dieselben Pflichten wie bei einer Kotierung an einer Börse.

e. Weitere Anpassungen

Ausserdem werden im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:

− Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern: Es wird eine Bestim-

mung zur Zulassung und Suspendierung sowie zum Ausschluss von Teilnehmern geschaffen, die für alle Finanzmarktinfrastrukturen gilt (Art. 18a). Die Bestimmung trägt der heute für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen geltenden Regelung Rechnung (Art. 24 der Nationalbankverordnung vom 18. März 200424[NBV]).

− Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Finanzmarktinfra-

strukturen und Klarstellung der Grundsätze der Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung: Systemrelevanten Finanzmarktinfrastrukturen werden zusätzliche Eigenmittelanforderungen auferlegt (Going- und Gone-Concern-Kapital). Zusätzlich werden die Grundsätze der Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung konkretisiert (Art. 24). Die Stabilisierungs- und die Abwicklungspläne müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen.

− Anerkennung ausländischer Handelsplätze: Die Anerkennungspflicht ausländischer

Handelsplätze wird vereinfacht. Neu bedarf es keiner Anerkennung im Einzelfall mehr. Vielmehr bedarf es einer generellen Feststellung der FINMA, dass der Staat, in dem der betreffende Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt, und der FINMA Amtshilfe gewährleistet (Art. 41). Damit wird eine Vereinfachung der Anerkennung angestrebt, welche auch im Interesse der schweizerischen Marktteilnehmer ist

− Organisation und Transparenz der Betreiber von organisierten Handelssystemen:

Die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs eines organisierten Handelssystems sind neu der FINMA zu melden (Art. 43). Dadurch wird die Transparenz auf dem Finanzmarkt verbessert. Zusätzlich werden die Vorschriften zur Organisation beim Betrieb eines organisierten Handelssystems gemäss Artikel 44 konkretisiert. Dies entspricht der aktuellen Praxis der FINMA gemäss dem Rundschreiben 2018/1.

− Verpflichtung zur Erstellung eines präventiven Auflösungsplans: Gegenwärtig müs-

sen nur systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen einen präventiven Auflösungsplan erstellen (Art. 72 FinfraV). Angesichts der Bedeutung dieser Pflicht für die Finanzstabilität wird auf Gesetzesstufe angehoben und in vereinfachter Weise auf bestimmte Infrastrukturen ausgedehnt, die nicht systemrelevant sind.

23SR 957.1

24 SR 951.131