Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Recht meldet, wobei diese Meldepflicht bis anhin nicht in Kraft gesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Meldepflicht von kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien im Verhältnis zum Nutzen dieser Meldung unverhältnismässig wären, dies insbesondere, weil die betreffenden Geschäfte bereits weitgehend von der anderen Gegenpartei an ein ausländisches Transaktionsregister gemeldet werden. Die Meldepflicht für die kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien wird daher ersatzlos aufgehoben.

Damit nichtfinanzielle Gegenparteien als klein eingestuft werden können, müssen nach geltendem Recht die über 30 Arbeitstage gleitenden Durchschnittsbruttopositionen in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften unter einem bestimmten Schwellenwert liegen. Diese Berechnungsmethode ist relativ aufwändig. Entsprechend soll in Bezug auf die Definition von kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien bzw. der Überwachung der Schwellenwerte eine Anpassung der Berechnungsmethode an die regulatorischen Vereinfachungen gemäss der revidierten EMIR-REFIT erfolgen. Die neue Berechnungsmethode hat den Vorteil, dass sie die Positionen glättet und eindeutigere Zahlen liefert, um zu bestimmen ob eine Gegenpartei gross oder klein ist. Um die Kohärenz zu wahren, soll entsprechend auch die Berechnungsmethode für kleine finanzielle Gegenparteien (Art. 99 FinfraG) angepasst werden.

c. Kategorisierung der Gegenpartei und grenzüberschreitende Derivattransaktionen

Gemäss geltendem Recht können die Pflichten des Kapitels 1, 3. Titel (Handel mit Derivaten) durch die Anwendung ausländischen Rechts erfüllt werden, wenn dies von der FINMA als gleichwertig anerkannt wird. Artikel 95 erfüllt damit an sich seine Funktion. Die Marktteilnehmenden müssen aber vorab feststellen, ob eine Pflicht gemäss FinfraG besteht, und dazu eine Kategorisierung ihrer ausländischen Gegenparteien nach Artikel 93 f. vornehmen. Die Praxis, dass Gegenparteien aus einem von der FINMA als gleichwertig anerkannten Rechtsraum zuerst nach FinfraG eingestuft werden müssen, ist mit unnötigen Kosten verbunden. Es wird daher vorgesehen, dass bei Anerkennung des ausländischen Rechts durch die FINMA, auch die Kategorisierung als äquivalent angesehen werden kann. Zudem werden einheitliche und kohärente Regeln für grenzüberschreitende Geschäfte geschaffen, die im neuen Artikel 95a konsolidiert werden.

d. Weitere Anpassungen

Ausserdem werden im Bereich des Derivatehandel folgende weitere wesentliche Änderungen vorgenommen:

− Erklärung über die Parteieigenschaft: Der Grundsatz, dass eine Gegenpartei davon

ausgehen darf, dass die Erklärung ihrer Gegenpartei über deren Parteieigenschaft richtig ist, soweit keine widersprechenden Hinweise bestehen (Art. 97 Abs. 3), sollte für sämtliche Pflichten im 1. Kapitel des 3. Titels gelten. Der Grundsatz wird entsprechend in einem neuen Artikel 94a geregelt.

− Bewertung ausstehender Geschäfte: Bei der Bewertung ausstehender Geschäfte und

der Risikominderung wird klargestellt, dass die Bewertungspflicht für grosse Gegenparteien bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien trotzdem gilt. Der Artikel 109 Absatz 2 wird entsprechend angepasst.