Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

3.1.3 Offenlegungs- und Übernahmerecht sowie Marktmissbrauch

a. Verringerung der Komplexität und Vermeidung von Bagatelldelikten im Offenlegungsrecht

Das geltende Offenlegungsrecht (Art. 120 ff.) verlangt die Meldung einer Vielzahl von Sachverhalten und führt in der Praxis zu einer im internationalen Vergleich hohen Anzahl von Offenlegungsmeldungen. Diese Meldungen verursachen nicht nur bei den Offenlegungspflichtigen, sondern auch bei den Emittenten und den Offenlegungsstellen der Börsen einen hohen Aufwand. Gleichzeitig macht es die Vielzahl an Meldungen den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern zunehmend schwierig, aus der grossen Masse an Offenlegungsmeldungen die für sie relevanten Informationen herauszufiltern und gefährdet damit die durch das Offenlegungsrecht bezweckte Schaffung von Transparenz. Hinzu kommt, dass es aufgrund des hohen Komplexitätsgrades des Offenlegungsrechts in der Praxis häufig zu Rechtsunsicherheiten und leichten, fahrlässigen Fällen von Meldepflichtverletzungen kommt, welche jedoch allesamt strafbewehrt sind (vgl. Art. 151) und damit von den Offenlegungsstellen an die FINMA gemeldet, von der FINMA zur Anzeige gebracht und vom EFD beurteilt werden müssen. Diese Strafbarkeit von Bagatelldelikten und der damit verbundene Aufwand bei den Offenlegungsstellen, der FINMA und dem EFD erscheinen unverhältnismässig.

Die umschriebenen Mängel der heutigen Rechtslage sollen stark gemildert werden, indem auf den ersten meldepflichtigen Grenzwert von drei Prozent der Stimmrechte verzichtet wird, womit der erste meldepflichtige Grenzwert neu bei fünf Prozent der Stimmrechte liegen wird. Dies ist mit internationalen Standards vereinbar und auch aus Sicht der Marktransparenz vertretbar. Zudem wird die Strafbarkeit auf wesentliche Verletzungen der Meldepflicht beschränkt. In einem weiteren Schritt sollen durch Anpassungen auf Verordnungsstufe bestehende Rechtsunsicherheiten – insbesondere im Zusammenhang mit der Meldepflicht für Beteiligungen kollektiver Kapitalanlagen (Art. 18 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201525[FinfraV-FINMA]) – geklärt werden.

b. Steigerung der Effizienz in der Aufsichtsarchitektur

In der Regel muss die FINMA nur in Einzelfällen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht ein Enforcementverfahren führen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich heute darauf, die Meldepflichtigen im Rahmen des informellen Verwaltungshandelns gegebenenfalls zur Korrektur einer Meldung anzuhalten – welche in aller Regel ohne weiteres vorgenommen wird – und Strafanzeige beim EFD zu erstatten. Ihre Rolle beschränkt sich folglich oftmals auf die des «Durchlauferhitzers» zwischen den Offenlegungsstellen und dem EFD. Dies erscheint nicht nur ineffizient, sondern auch unsachgerecht, dass diese Tätigkeit der FINMA von den Beaufsichtigten über ihre Aufsichtsabgaben getragen werden muss. Die Offenlegungsstellen werden daher neu dazu verpflichtet, bei einer Meldepflichtverletzung die Verantwortlichen direkt um eine Korrektur zu ersuchen und auch direkt Strafanzeige beim EFD zu erstatten. Eine Involvierung der FINMA wird damit nur noch in wenigen Fällen nötig sein, wenn eine formlose Bereinigung eines offenlegungsrechtlichen Missstands durch die Offenlegungsstellen im umschriebenen Sinne nicht erreicht werden kann oder eine schwere Meldepflichtverletzung vorliegt und somit ein Enforcementverfahren geführt werden muss.

Ausserdem werden aus Gründen der Rechtssicherheit und der Stufengerechtigkeit die Pflicht der Börsen, eine Offenlegungsstelle vorzusehen, sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Offenlegungsstelle aufgrund der Bedeutung dieser Regelung neu anstatt in der FinfraV-FINMA im FinfraG verankert. Zudem werden die Offenlegungsstellen der unterschiedlichen Börsen künftig zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung dafür sorgen müssen, dass sie ihre Praxen aufeinander abstimmen. Schliesslich wird es der FINMA neu ermöglicht,

25 SR 958.111