Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes auch gegenüber Nichtbeaufsichtigten zu verfügen und eine Ersatzvornahme vorzunehmen, falls die Meldepflichtigen dieser Verfügung keine Folge leisten.

c. Ergänzung und gesetzliche Verankerung von für die Marktintegrität wichtigen Emittentenpflichten

Gemäss heutiger Rechtslage sind zwar die Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation und die entsprechenden Straftatbestände im FinfraG verankert, die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen (sog. Ad-hoc-Publizität) und von Geschäften der Führungskräfte mit eigenen Beteiligungspapieren (Management-Transaktionen) werden hingegen von den Börsen in den von der FINMA genehmigten Kotierungsreglementen geregelt (Selbstregulierung). Hierzu sind sie implizit verpflichtet (vgl. Art. 27 und 35). Eine generelle ausdrückliche Pflicht aller Emittenten zur Führung von Insiderlisten – also von Listen, welche insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung einer Insiderinformation festhalten und Auskunft darüber geben, wer wann von dieser Kenntnis erhielt – ist in der Schweiz weder im staatlichen Recht noch im Bereich der Selbstregulierung der Börsen ausdrücklich enthalten. In der Praxis führen zwar die Beaufsichtigten der FINMA und eine Vielzahl der Emittenten heute bereits Insiderlisten – eine entsprechende Pflicht lässt sich indirekt aus dem grundsätzlichen Verbot ableiten, Insiderinformationen ohne gerechtfertigten Grund weiterzugeben –, sie sind aber bei nichtbeaufsichtigten Emittenten gemäss den Rechtsanwendungsbehörden oftmals fehlerhaft oder unvollständig.

Die umschriebene Rechtslage ist unter mehreren Gesichtspunkten verbesserungsbedürftig. Zunächst führt die mangelnde Pflicht der Emittenten zur Führung von Insiderlisten dazu, dass der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden oftmals wesentliche Informationen zur Abklärung von Insiderhandel und Markt- bzw. Kursmanipulation fehlen und die gesetzlichen Verbote oder Straftatbestände in der Folge nicht durchgesetzt werden können. Die Vorlage sieht daher vor, dass neu auch in der Schweiz grundsätzlich sämtliche Emittenten gesetzlich dazu verpflichtet werden, Insiderlisten zu führen. So sieht es auch das Recht der EU vor (vgl. Ziff. 2.3). Der für die Emittenten mit der Führung von Insiderlisten verbundene Aufwand erscheint angesichts ihrer grossen Bedeutung für die Aufdeckung und Vorbeugung von Insiderhandel verhältnismässig. Dem Bundesrat wird die Kompetenz eingeräumt, Ausnahmen vorzusehen.

Zudem sind die Pflichten zur Ad-hoc-Publizität und zur Veröffentlichung von Management-Transaktionen zur Vermeidung von Insiderhandel zentral und damit nicht nur wichtig für die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anlegern, sondern auch für den Ruf des Finanzplatzes und damit letztlich für dessen Wettbewerbsfähigkeit. Angesichts der Bedeutung dieser Pflichten für die Verhinderung und Aufdeckung von Insiderhandel und Marktmanipulation erscheint es nicht angemessen, diese Pflichten der Selbstregulierung der Börsen zu überlassen. Vielmehr soll durch eine staatliche Regulierung im FinfraG und der FinfraV sichergestellt werden, dass bei der Ausgestaltung der genannten Pflichten ein gesamtheitlicher Einbezug aller relevanten Interessen stattfindet.

Die Vorlage sieht daher vor, dass die Regeln zur Ad-hoc-Publizität und zu den Management-Transaktionen neu im FinfraG und der FinfraV geregelt werden. Insbesondere werden bei der Veröffentlichung von Management-Transaktionen neu auch die Funktion und der Name zu veröffentlichen sein. Ausserdem wird klargestellt, dass es sich bei einer Ad-hoc-Mitteilung um eine Insiderinformation handelt. Eine solche staatliche Regelung erlaubt es, dass bestehende Lücken geschlossen und Rechtsunsicherheiten behoben werden. Ferner wird sie auch international auf grössere Akzeptanz stossen.