Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

d. Zentralisierung der Meldestellen und Weiterentwicklung der Handelsüberwachung

Das FinfraG und dessen Ausführungsbestimmungen (vgl. insb. Art. 5 Abs. 4 FinfraV-FINMA) übernahmen dem Grundsatz nach aus dem altrechtlichen BEHG die Regelung, wonach jede Börse – und damals neu jedes multilaterale Handelssystem – eine eigene Handelsüberwachungsstelle und eine eigene Meldestelle vorzusehen hat. Die Handelsüberwachung beschränkt sich dabei nach heutiger Praxis auf die Überwachung des Handels von am eigenen Handelsplatz zugelassenen Effekten sowie primär auf am Handelsplatz selbst getätigte Abschlüsse. Sie basiert im Wesentlichen auf einer Analyse der jeweiligen Handelsdaten sowie den Transaktionsmeldungen der Teilnehmenden an die Meldestellen des jeweiligen Handelsplatzes. Seit dem 1. August 2021 haben auch DLT-Handelssysteme eine eigene Handelsüberwachungsstelle und eine eigene Meldestelle vorzusehen.

Die dargelegte bestehende Regelung erlaubt aufgrund der Fragmentierung des Meldewesens und der daraus resultierenden Unterschiede in der Datenqualität keine gesamtheitliche und qualitativ zufriedenstellende Datensicht und somit keine holistische Marktüberwachung. Sie verhindert damit, dass marktmissbräuchliches Verhalten, das heute üblicherweise sowohl handelsplatz- als auch produkteübergreifend begangen wird, in der Schweiz systematisch aufgedeckt und verfolgt werden kann. Dadurch werden nicht nur der Anlegerschutz beeinträchtigt, sondern auch der Ruf und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz.

Es wird daher vorliegend vorgesehen, dass die FINMA künftig Transaktionsmeldungen zentral entgegen nehmen wird. Die Handelsplätze und DLT-Handelssysteme werden folglich keine eigenen Meldestellen mehr betreiben müssen. Sie werden jedoch weiterhin dafür zuständig sein, die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so zu überwachen, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Hierzu können sie bei Bedarf auch die Transaktionsmeldungen beiziehen. Die FINMA hingegen wird neu für die handelsplatzübergreifende Marktüberwachung zuständig sein. Damit sie diese wahrnehmen kann, werden die Handelsplätze dazu verpflichtet, ihr die Orderbuch- und Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

Da Transaktionsmeldungen für die Aufdeckung von marktmissbräuchlichem Verhalten zentral sind, ist es zudem notwendig, zusätzlich zur dargelegten Weiterentwicklung der Handelsüberwachung zu einer handelsplatzübergreifenden Marktüberwachung, in der Praxis erkannte Probleme im Zusammenhang mit den Transaktionsmeldungen zu beheben. Insbesondere soll die Qualität der Meldungen verbessert werden, indem für diese neu ein einheitliches Meldeformat vorgegeben wird. In einem weiteren Schritt sollen materielle Regeln auf Verordnungsstufe, die zu unsachgerechten Ergebnissen führen, angepasst werden. Es wird an der Meldung der Angaben zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person – bei der er sich wie bis anhin um eine natürliche oder eine juristische Person handeln kann – festgehalten und nicht neu wie in der EU verlangt, dass Angaben zum Auftraggeber zu machen sind, da dies eine erneute Anpassung der Systeme der Meldepflichtigen bedingen würde, was unverhältnismässige Kosten verursachen könnte. Allerdings soll es auch künftig möglich bleiben, in Ausnahmefällen den Auftraggeber zu melden. Eine entsprechende Regelung soll auf Verordnungsstufe erfolgen. Auf die Einführung der fahrlässigen Strafbarkeit wird hingegen verzichtet, da davon ausgegangen wird, dass die übrigen Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Meldungen bzw. die Durchsetzung der Meldepflicht, insbesondere die Entgegennahme der Meldungen durch die FINMA und damit deren untermittelbare Zuständigkeit für das Enforcement, ausreichen und die Schaffung einer neuen Strafbestimmung insofern nicht notwendig ist.

Ferner werden neu sämtliche Beaufsichtigte, die gewerbsmässig Geschäfte in Finanzinstrumenten vermitteln oder ausführen, dazu verpflichtet, bei Verdacht auf Marktmissbrauch der FINMA Meldung zu erstatten. Aus anderen Jurisdiktionen, insbesondere in der EU, ist bekannt,