Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

dass solche Verdachtsmeldungen von Beaufsichtigten (sog. Suspicious Transactions and Order Reports, STORs) eine massgebliche Quelle für das Erkennen von Marktmissbrauch sind. Eine solche Pflicht minimiert auch die Rechtsrisiken für die meldenden Institute. Schliesslich wird analog der Regelung in der EU und den USA auch in der Schweiz vorgeschrieben, dass die Teilnehmenden eines Handelsplatzes oder eines DLT-Handelssystems Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person bereits bei der Orderbucheingabe zu erfassen haben. Ohne diese Angaben bei der Auftragserfassung können transaktionsbasierte Marktmanipulationen kaum erkannt werden.

e. Weitere Anpassungen

Ausserdem werden im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts sowie des Marktmissbrauchs folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:

− Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Offenlegungs- und Übernahmerechts:

Zwecks Schaffung eines Level-Playing-Fields und Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität werden das Offenlegungs- und Übernahmerecht ausgedehnt auf Beteiligungspapiere von Unternehmen, die an einem DLT-Handelssystem kotiert sind.

− Klarstellung betreffend die offenlegungsrechtliche Meldepflicht während eines

Übernahmeverfahrens: Zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit wird bereits auf Gesetzesstufe klargestellt, dass die offenlegungsrechtliche Meldepflicht (Art. 120 FinfraG) während eines Übernahmeverfahrens zugunsten der übernahmerechtlichen Meldepflicht (Art. 134 FinfraG) sistiert wird. Zwecks Erhöhung der Transparenz werden die Offenlegungsstellen der Börsen zudem verpflichtet, auf ihrer Veröffentlichungsplattform auf diese Sistierung hinzuweisen.

− Einführung einer Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils: Damit sie ein-

facher als Parteien in ein Übernahmeverfahren einbezogen werden können, werden ausländische Aktionäre von Zielgesellschaften verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

− Strafrechtliche Erfassung der transaktionsbasierten Marktmanipulation: Der Straftat-

bestand der Kursmanipulation erfasst heute nur Scheingeschäfte. In der Praxis betreffen allerdings rund 90 Prozent der von der FINMA abgeklärten Marktmanipulationsfälle transaktionsbasierte Marktmanipulationen, also nicht Scheingeschäfte, sondern echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter. Dies ist nicht zuletzt auf die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre zurückzuführen. Scheingeschäfte und echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte und die Chancengleichheit der Anlegerinnen und Anleger in gleichem Ausmass und weisen auch denselben Unrechtsgehalt auf. Neu werden daher – in Angleichung an die Regelung in der EU – strafrechtlich auch die echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter erfasst. Die geltenden Ausnahmen vom Verbot der Marktmanipulation (Art. 122 ff. FinfraV) gelten auch für den strafrechtlichen Tatbestand der Marktmanipulation (Art. 14 StGB).

− Vereinfachung der Täterkategorien bei Insiderstraftatbestand: Die Insiderstrafnorm

unterscheidet zwischen drei Täterkategorien (Primär-, Sekundär- und Tertiärinsider). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, aus welchem Grund eine Person Kenntnis von einer Insiderinformation hat. Primärinsider, das heisst Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Beteiligung bestimmungsgemäss direkten Zugang zu Insiderinformationen haben, werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe oder in qualifizierten Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sekundärinsider, das heisst Personen, die von einem Primärinsider eine Insiderinformation erhalten oder eine Insiderinformation durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Tertiärinsider, das heisst alle anderen Personen werden nur mit Busse bestraft. Letzteres erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat nicht angemessen, führt in der Praxis zu stossenden Ergebnissen und ist auch im