Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

internationalen Vergleich unsachgerecht. Die Täterkategorie des Sekundärinsiders beinhaltet daher neu alle Personen, die nicht als Primärinsider gelten. Der Tertiärinsider wird abgeschafft. Damit wird auch dem Rechtsgut hinter dem Insiderstraftatbestand besser Rechnung getragen.

− Anpassung der qualifizierenden Tatbestandsmerkmale bei Insiderhandel und Markt-

manipulation: Das heutige qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Straftatbestände des Insiderhandels und der Marktmanipulation (Erzielung eines Vermögensvorteils von mindestens 1 Mio. Franken) hat sich in der Rechtsanwendung als zu hoch bzw. nicht praxistauglich erwiesen. Neu wird der Betrag daher auf 500 000 Franken festgelegt und der Straftatbestand wird ergänzt durch die adäquateren qualifizierenden Tatbestandsmerkmale der gewerbsmässigen oder bandenmässigen Tatbegehung. So wird gewährleistet, dass Insiderhandel und Marktmanipulation auch in der Schweiz effektiv als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Dies ist nicht zuletzt wichtig für die Reputation des Finanzplatzes Schweiz.

− Ermöglichung des Einsatzes von «GovWare» bei den qualifizierten Straftatbestän-

den von Insiderhandel und Marktmanipulation: Informationen werden heute überwiegend über digitale Kanäle und verschlüsselt ausgetauscht, weshalb die Bundesanwaltschaft zur Ahndung von marktmissbräuchlichem Verhalten darauf angewiesen ist, besondere Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (sog. GovWare) einzusetzen. Dies wird durch eine Anpassung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200726 (StPO) sichergestellt.

3.1.4 Finanzanalyse

Die Revision des FinfraG wird schliesslich zum Anlass genommen, im FIDLEG die Grundsätze der Finanzanalyse rechtlich verbindlich für alle Ersteller von Finanzanalysen zu verankern (Schaffung eines Level-Playing-Fields). Inhaltlich stellt die Regelung klar, dass Finanzanalysen nur dann als unabhängig gelten und als solche bezeichnet werden dürfen, wenn die Ersteller sich an gewisse Vorgaben im Bereich der Organisation halten, welche insbesondere Interessenkonflikte vermeiden sollen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so muss die Finanzanalyse deutlich als nicht unabhängige Finanzanalyse gekennzeichnet werden.

3.2 Umsetzungsfragen

Im Rahmen der Überprüfung des FinfraG wurde auch Handlungsbedarf auf Verordnungsstufe festgestellt.

Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen sollen insbesondere Schwellenwerte festgelegt werden, ab denen eine Bewilligung als Zahlungssystem (Art. 4 Abs. 2) oder als Zentralverwahrer (Art. 61) erforderlich ist. Zudem wird es Aufgabe des Bundesrates sein, den Inhalt der Stabilisierungspläne (Art. 24) und präventiven Auflösungspläne (Art. 18b und 24a) sowie die Modalitäten der Sanierungsmassnahmen von zentralen Gegenparteien (Art. 88a) festzulegen. Parallel zu den Änderungen in Bezug auf systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen wird die SNB die NBV anpassen.

Im Bereich des Derivatehandels sollen insbesondere die Meldungen an die internationalen technischen Normen wie LEI, UTI, UPI und andere kritische Datenelemente angeglichen werden. Zudem wird im Bereich der bilateralen Besicherung bei nicht zentral abgerechneten Aktienoptionen beurteilt, ob eine allfällige dauerhafte Ausnahmeregelung eingeführt werden soll. In diesem Zusammenhang werden die internationalen Entwicklungen verfolgt und miteinbezogen. Weiter soll im Rahmen der FinfraV-Revision geprüft werden, ob die Prüf- und Dokumen-

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