Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
tationspflichten risikogerecht an die Praxis anderer Jurisdiktionen angeglichen werden können, sowie die Dokumentationsanforderungen für nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, vereinfacht werden können.
Im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts sowie des Marktmissbrauchs sollen insbesondere bestehende Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Offenlegung qualifizierter Beteiligungen beseitigt werden. Dies etwa im Zusammenhang mit der Meldepflicht für Beteiligungen kollektiver Kapitalanlagen (Art. 18 FinfraV-FINMA), bei Kapitalerhöhungen, bei Festübernahmen und für Lock-up-Gruppen. Vertieft zu prüfen wäre zudem die Frage, ob die Pflicht zur Meldung aufgrund geänderter Angaben (Art. 16 Abs. 2 FinfraV-FINMA) weniger aufwändig ausgestaltet werden könnte. Was das Übernahmerecht betrifft, so erscheint es angezeigt, die bestehenden Gebührenansätze für die Tätigkeit der Übernahmekommission zu überprüfen (Art. 116 f. FinfraV). Ferner sollen sowohl im Offenlegungs- als auch im Übernahmerecht die Möglichkeiten abgeschafft werden, im Schriftverkehr Rechtsschriften durch Telefax einzureichen.
Für Umsetzungsfragen und mögliche Vollzugsbestimmungen zu den vorliegend vorgeschlagenen Anpassungen des FinfraG wird auf die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen verwiesen. Hervorzuheben ist, dass der Bundesrat im Bereich der Transaktionsmeldungen voraussichtlich eine Ausnahme für internationale Anleihen ohne Schweizer Bezug vorsehen wird.
Das FinfraG enthält keine Formvorschriften, welche in der Praxis zu Umsetzungsproblemen führen würden.
4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Finanzmarktinfrastrukturgesetz
Ersatz von Ausdrücken
Absatz 1
Diese Änderung betrifft nur die deutsche Sprachfassung. Zur Angleichung an die übrigen Finanzmarkterlasse und in Übereinstimmung mit der französischen und der italienischen Sprachfassung des Textes wird der Begriff «systemisch bedeutsam» durch «systemrelevant» ersetzt. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung, mit der keine Änderung des Geltungsbereichs der betreffenden Bestimmungen verbunden ist.
Absatz 2
In der deutschen Sprachfassung des Gesetzes wird der Begriff «Nichtfinanzielle Gegenpartei» durch «nichtfinanzielle Gegenpartei» und «Finanzielle Gegenpartei» durch «finanzielle Gegenpartei» ersetzt. Damit ist keine materielle Änderung verbunden.
Absätze 3 und 4
Aus Gründen der Kohärenz wird die in der französischen und italienischen Sprachfassung des Gesetzes teilweise verwendete Abkürzung «OPA» abgeschafft und ersetzt durch «offre publique d’acquisition». Damit ist keine materielle Änderung verbunden.