Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Art. 2 Bst. f
Um die Vorteile der Distributed-Ledger-Technologie in vollem Umfang nutzen zu können, wird es den DLT-Handelssystemen ermöglicht, Effekten zu den gleichen Bedingungen zu kotieren wie eine Börse (siehe Kommentar zu den Änderungen von Art. 73d). In der Begriffsdefinition der «Kotierung» wird daher präzisiert, dass eine Kotierung entweder an einer Börse oder einem DLT-Handelssystem möglich ist.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Kotierung nur auf Antrag des Emittenten erfolgen kann. Dies entspricht der aktuellen Praxis.
Der Wortlaut dieser Bestimmung in der französischen Sprachfassung wurde schliesslich überarbeitet, um sie an die anderen Sprachfassungen anzupassen. Mit diesen Änderungen ist keine materielle Änderung verbunden.
1. Abschnitt: Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen
Der Abschnittstitel wird angepasst, um zu berücksichtigen, dass der neue Artikel 18b nicht für alle Finanzmarktinfrastrukturen gilt.
Art. 4 Abs. 2, 2bisund 2ter
Absätze 2 und 2bis
Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern. Im Rahmen der Evaluation des FinfraG wurde festgestellt, dass angesichts der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und dem Auftreten neuer Akteure auf den Märkten die Frage des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Bewilligung erforderlich ist, wichtiger geworden ist.27
Zu diesem Zweck wird der Bundesrat ermächtigt, in der Verordnung Schwellenwerte festzulegen, ab denen davon auszugehen ist, dass die die erwähnten Relevanzkriterien erfüllt sind. Dadurch wird der Anwendungsbereich des FinfraG klargestellt und die derzeitige Rechtsunsicherheit behoben.
Zur besseren Verständlichkeit wird auch die Struktur von Absatz 2 überarbeitet, womit jedoch keine Änderung seines Geltungsbereichs verbunden ist.
Schliesslich wird in der französischen Sprachfassung im Einklang mit den anderen Sprachfassungen und mit den für andere Finanzmarktinfrastrukturen geltenden Vorschriften klargestellt, dass die Bestimmung für das Zahlungssystem gilt und nicht für den Betreiber des Zahlungssystems. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine rein redaktionelle Anpassung.
Absatz 2ter
Der neue Absatz 2terstellt klar, dass Banken für den Betrieb eines (bewilligungspflichtigen) Zahlungssystems keine zusätzliche Bewilligung nach dem FinfraG benötigen, sondern die Anforderungen für Zahlungssysteme erfüllen müssen. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Zahlungssysteme geschaffen werden. Trotz dieser zusätzlichen
27 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 2.3.1