Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Pflichten untersteht die Bank weiterhin der Aufsicht der FINMA gemäss den im BankG28 festgelegten Grundsätzen.
Diese Regelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das betreffende Zahlungssystem nicht systemrelevant ist. Ein systemrelevantes Zahlungssystem muss in jedem Fall als eigenständige und nach dem FinfraG bewilligte juristische Person betrieben werden. Dies ist angesichts der Bedeutung eines systemrelevanten Zahlungssystems für die Finanzstabilität gerechtfertigt.
Art. 15 Abs. 3
In vorliegender Bestimmung wird die Abkürzung BankG eingeführt.
Art. 16 Abs. 2
Der Vollständigkeit halber werden die Bezeichnungen «Stock Exchange» und «Securities Exchange» in die Liste der Begriffe, die den Finanzmarktinfrastrukturen nach dem FinfraG vorbehalten sind, aufgenommen.
Art. 18a Zulassung, Suspendierung und Ausschluss von Teilnehmern
Das FinfraG sieht aktuell keine generelle Vorschrift im Zusammenhang mit der Zulassung, der Suspendierung und dem Ausschluss von Teilnehmern einer Finanzmarktinfrastruktur vor. Diese Lücke wird mit vorliegender Bestimmung geschlossen. Die Bestimmung verlangt, dass eine Finanzmarktinfrastruktur die Teilnahmebedingungen definiert und die Kriterien und Modalitäten für die Suspendierung und den Ausschluss von Teilnehmern festlegt legt. Die Regelung steht in Einklang mit derjenigen von Artikel 24 NBV, welche die Zulassung, die Suspendierung und den Ausschluss von Teilnehmern einer systemrelevanten Finanzmarktinfrastruktur regelt. Die Veröffentlichung hat im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 21 zu erfolgen.
Art. 18b Vereinfachter präventiver Auflösungsplan
Gemäss vorliegender Bestimmung müssen zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringen, sowie bewilligungspflichtige Zahlungssysteme neu einen präventiven Auflösungsplan erstellen. Der Plan muss skizzieren, wie, über welchen Zeitraum und mit welchen Finanzmitteln die Geschäftsaufgabe erfolgen soll. Er muss der FINMA im Rahmen des Bewilligungsgesuchs zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Bundesrat legt die allgemeine Struktur und den Mindestinhalt des vereinfachten präventiven Auflösungsplans fest. Nach geltendem Recht müssen nur systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen einen entsprechenden Auflösungsplan erstellen (vgl. Art. 72 FinfraV).
Die Bestimmung gilt nicht für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen, die einen Plan nach Artikel 24a VE-FinfraG erstellen müssen. Um diesen Unterschied deutlich zu machen, wird vorliegend von einem vereinfachten Auflösungsplan gesprochen. Dies im Gegensatz zum umfassenden Auflösungsplan, welcher von systemrelevanten Infrastrukturen zu erstellen ist.
28 SR 952.0