Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Art. 22 Systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
Absatz 1
Im Rahmen der Evaluation des FinfraG wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Finanzmarktinfrastruktur oder eines Geschäftsprozesses als systemrelevant angepasst werden müssen, um den durch die Digitalisierung entstandenen oder verstärkten Risiken (z. B. Cyberangriffe oder Vertrauensverlust der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer) sowie den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Finanzmärkte und die Realwirtschaft besser Rechnung zu tragen.29 Zu diesem Zweck werden vorliegend drei Änderungen vorgenommen.
Erstens wird nicht mehr auf eine Nichtverfügbarkeit, sondern auf eine Funktionsstörung der betreffenden Infrastruktur abgestützt (Bst. a), um die Systemrelevanz einer Infrastruktur oder eines Geschäftsprozesses zu ermitteln. Dies entspricht im Wesentlichen bereits der aktuellen Praxis der SNB. Der Begriff «Funktionsstörung» muss weit verstanden werden und bezieht sich zum Beispiel auch auf Fälle, in denen eine Nichtverfügbarkeit, z. B. ein plötzlicher Ausfall, auf andere Gründe als auf technische Probleme zurückzuführen ist.
Zweitens wird die Bestimmung geändert, um es der SNB zu ermöglichen, die schwerwiegenden Auswirkungen einer Funktionsstörung auf die Wirtschaft bei der Entscheidung über die Systemrelevanz einer Finanzmarktinfrastruktur zu berücksichtigen. Dies ist eine leichte Erweiterung der bestehenden Regelung, die insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten von Bedeutung sein könnte.
Drittens sieht der Vorentwurf vor, die Bedeutung von Finanzmarktinfrastrukturen für die Führung der Geld- und Währungspolitik der SNB besser zu berücksichtigen, indem diese Bedeutung als Rechtfertigung dafür ausreichen kann, dass eine Finanzmarktinfrastruktur als systemrelevant angesehen wird. Dies ist notwendig, da die SNB auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Infrastrukturen angewiesen ist, um ihre geld- und währungspolitischen Aufgaben wie die Umsetzung der Geld- und Währungspolitik oder ihre Rolle als Lender of Last Resort zu erfüllen. Ein Ausfall könnte dazu führen, dass die SNB ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllen kann, und somit die Finanzstabilität gefährden. Es ist daher gerechtfertigt, die notwendige Rechtsgrundlage zu schaffen, damit diese Risiken ordnungsgemäss erfasst werden können und damit die Gesetzeslücke geschlossen werden kann.
Die Änderung von Buchstabe b ist nur formaler Natur und soll der Tatsache Rechnung tragen, dass ein neuer Buchstabe c hinzugefügt wurde.
Absatz 2 Buchstabe a
Wie in Absatz 1 Buchstabe a wird auch in vorliegender Bestimmung die Systemrelevanz nicht mehr nach den Auswirkungen der Nichtverfügbarkeit eines Geschäftsprozesses, sondern einer Funktionsstörung bestimmt. Im Einklang mit den Änderungen von Absatz 1 Buchstabe c können die Auswirkungen für die Geld- und Währungspolitik oder die Wirtschaft ebenfalls rechtfertigen, dass ein Geschäftsprozess als systemrelevant aufgefasst wird. Der Begriff «Funktionsstörung» hat dieselbe Bedeutung wie in Absatz 1.
29 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 2.1.1