Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 23 Abs. 4 Einleitungssatz

Diese Änderung ist nur formaler Natur und soll der Tatsache Rechnung tragen, dass das die Abkürzung des NBG neu bereits in Artikel 22 eingeführt wird.

Art. 23a Besondere Eigenmittelanforderungen

Im Rahmen der Evaluation des FinfraG wurde die Notwendigkeit festgestellt, bei systemrelevanten Infrastrukturen sogenannte Going-Concern- und Gone-Concern-Regelungen einzuführen. Daher wird ein neuer Artikel 23a eingeführt, der nach dem Modell von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Bankengesetzes vom 8. November 193430 (BankG) vorsieht, dass systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen über Eigenmittel verfügen müssen, die eine höhere Verlusttragfähigkeit gewährleisten und die im Fall drohender Insolvenz besser zur Weiterführung ihrer systemrelevanten Tätigkeiten beitragen als bei einer nicht systemrelevanten Finanzmarktinfrastruktur. Die FINMA bestimmt im Einzelfall für jede betroffene Finanzmarktinfrastruktur die Höhe dieser Eigenmittel. Dabei berücksichtigt sie vor allem die aktuell auf internationaler Ebene stattfindenden Entwicklungen zu diesem Thema (insbesondere betreffend zentrale Gegenparteien). Sie hört dazu vorgängig die SNB an.

Art. 24 Abs. 1, 1bisund 5

Absatz 1

In vorliegender Bestimmung wird klargestellt, dass der Stabilisierungsplan die gesamte Geschäftstätigkeit der systemrelevanten Finanzmarktinfrastruktur umfasst und nicht nur die systemrelevanten Geschäftsprozesse (sofern vorhanden). Dies entspricht bereits der aktuellen Aufsichtspraxis und weitestgehend der Regelung bei systemrelevanten Banken.

Dem Bundesrat wird die Befugnis übertragen, die Struktur und den Mindestinhalt des Stabilisierungsplans festzulegen. Damit soll die Rechtssicherheit erhöht werden.

Absatz 1bis

Dieser neue Absatz schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Pflicht der systemrelevanten Finanzmarktinfrastruktur, ihren Stabilisierungsplan regelmässig zu testen. Dies entspricht internationalen Standards und verstärkt die Rechtssicherheit.

Absatz 5Die Stabilisierungs- und die Abwicklungspläne müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen. Die Regelung erhöht die Rechtssicherheit und entspricht der heutigen Aufsichtspraxis.

Art. 24a Umfassender präventiver Auflösungsplan

Die vorliegende Bestimmung verankert die derzeit in Artikel 72 FinfraV festgelegte Pflicht systemrelevanter Finanzmarktinfrastrukturen, einen präventiven Auflösungsplan (orderly wind down plan) zu erstellen, im Gesetz.

Gemäss der Bestimmung müssen systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen einen umfassenden präventiven Auflösungsplan erstellen, der darlegt, wie die systemrelevanten Geschäftsprozesse im Falle einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsaufgabe zur Rückgabe der Bewilligung

30 SR 952.0