Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

führt oder nicht (Abs. 1). Formal wird dieser Plan nunmehr als umfassender Auflösungsplan bezeichnet, um ihn vom vereinfachten Plan abzugrenzen, der von bestimmten anderen Finanzmarktinfrastrukturen erstellt werden muss (vgl. Art. 18b VE-FinfraG). Trotz der geänderten Bezeichnung und einiger formaler Anpassungen im Wortlaut der Bestimmung soll mit der Überführung der Regelung in das Gesetz nicht die aktuelle Aufsichtspraxis auf der Grundlage von Artikel 72 FinfraV infrage gestellt werden.

Diese differenzierte Behandlung systemrelevanter Infrastrukturen ist dadurch gerechtfertigt, dass die mit einer Abwicklung dieser Einrichtungen verbundenen Risiken und Auswirkungen für die Märkte im Allgemeinen bedeutender sind als bei einer Abwicklung einer sonstigen Finanzmarktinfrastruktur. Es sei darauf hingewiesen, dass eine systemrelevante Infrastruktur nur einen Plan nach diesem neuen Artikel erstellen muss. Dieser hat Vorrang gegenüber Artikel 18b VE-FinfraG.

Wie bis anhin muss der präventive Auflösungsplan eine angemessene Zeitspanne dafür vorsehen, dass die Teilnehmer zu einer alternativen Finanzmarktinfrastruktur wechseln können (Abs. 2). Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen (Abs. 3).

Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Plan der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Er ist jedes Jahr zu aktualisieren und der FINMA erneut zur Genehmigung einzureichen. Die FINMA hört die SNB an, bevor sie ihre Genehmigung erteilt (Abs. 4).

Der Bundesrat wird die allgemeine Struktur und den Mindestinhalt des umfassenden präventiven Auflösungsplans festlegen.

Art. 24b Anwendung der besonderen Anforderungen auf schweizerische

Finanzmarktinfrastrukturen, die im Ausland systemrelevant sind

Nach geltendem Recht können nur Finanzmarktinfrastrukturen, die in der Schweiz systemrelevant sind, als solche bezeichnet werden. Eine schweizerische Infrastruktur, die nur im Ausland systemrelevant ist, kann nicht als systemrelevant eingestuft werden und unterliegt damit nicht den besonderen Anforderungen nach Artikel 23 FinfraG.

Derzeit ist keine schweizerische Finanzmarktinfrastruktur ausschliesslich im Ausland systemrelevant. Im Rahmen der Evaluation des FinfraG wurde allerdings festgestellt, dass technologische Entwicklungen die Schaffung neuer Infrastrukturen begünstigen könnten, welche dieser Definition entsprechen würden, insbesondere im Bereich des Zahlungsverkehrs.31 Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen und die Reputation des Schweizer Finanzplatzes weiter zu stärken, wird die FINMA ermächtigt, bestimmte Schweizer Infrastrukturen auf Antrag einer ausländischen Aufsichtsbehörde der Regelung für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen zu unterstellen. Dies, wenn besagte Behörde nachweist, dass die betreffende Infrastruktur gemäss dem anwendbaren Recht in ihrer Jurisdiktion systemrelevant ist (oder im Begriff ist, systemrelevant zu werden). Die FINMA kann sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der ausländischen Behörde verlassen (die auf der Grundlage des in der betreffenden ausländischen Jurisdiktion geltenden Rechts erfolgt).

Wie aus dem Gesetzeswortlaut (Abs. 1) hervorgeht, soll die FINMA die Möglichkeit erhalten, auf ein Ersuchen einer ausländischen Behörde hin tätig zu werden. Es wird der FINMA keine aktive Pflicht zur Klärung der Frage mit ausländischen Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahren auferlegt.

31 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 2.1.2