Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Die FINMA präzisiert in ihrer Entscheidung die Pflichten, welche die betreffende Infrastruktur erfüllen muss, und überprüft, ob sie eingehalten werden (Abs. 2). Sie überwacht im Folgenden die laufende Einhaltung der besonderen Anforderungen (Abs. 3).
In der Praxis und nach den derzeit geltenden Verfahren hört die FINMA die SNB an, um zu überprüfen, ob die betreffende Infrastruktur nicht in der Schweiz als systemrelevant angesehen werden muss, bevor sie ihr auf der Grundlage dieses neuen Artikels besondere Anforderungen auferlegt.
Art. 28 Organisation des Handels und Aufzeichnungen
Der geltende Artikel 28, der die Organisation des Handels regelt, wird um wesentliche Aspekte betreffend die Aufzeichnungspflicht ergänzt (Orderbuch-Flagging und Zurverfügungstellen der Orderbuch-Daten an die FINMA) und erhält daher eine neue Überschrift sowie eine neue Absatznummerierung. Die Bestimmung gilt über den Verweis in Artikel 73b Buchstabe b auch für DLT-Handelssysteme.
Absatz 1
Die Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 28 Absatz 1.
Absatz 2
Mit vorliegender Bestimmung werden die Teilnehmenden eines Handelsplatzes neu indirekt verpflichtet, Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person bereits bei der Orderbucheingabe zu erfassen (sog. Orderbuch-Flagging). Ohne diese Angaben bei der Auftragserfassung können bestimmte Marktmanipulationen kaum erkannt werden. Vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1. Der Bundesrat wird die Einzelheiten regeln, insbesondere zum Inhalt und zur Form der Angaben und ist ermächtigt Ausnahmen vorzusehen. Bei der Ausarbeitung der Detailregelung wird sicherzustellen sein, dass die Latenzzeiten der Schweizer Handelsplätze kompetitiv bleiben.
Absatz 3
Vorliegende Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 28 Absatz 2.
Absatz 4
Mit vorliegender Bestimmung werden die Handelsplätze neu verpflichtet, der FINMA die umfassenden Orderbuch-Daten (Eingaben, Änderungen, Löschungen) und Abschlussdaten zum Zweck der Marktüberwachung innert 5 Handelstagen zur Verfügung zu stellen. Die FINMA benötigt diese Daten sowie die Transaktionsmeldungen zur Aufdeckung von produkt- und handelsplatzübergreifendem marktmissbräuchlichem Verhalten (vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1). Damit solche auch im algorithmischen und hochfrequenten Handel aufgedeckt werden können, sollen der FINMA die Orderbuch-Daten (inkl. Abschlussdaten) mit einer zeitlich feingranularen Genauigkeit auf Mikrosekundenebene zugehen. Hierfür müssen die Handelsplätze (und DLT-Handelssysteme) die von ihnen aufgezeichneten Handelszeiten miteinander mikrosekundengenau synchronisieren. Ebenfalls werden die Handelsplätze verpflichtet, der FINMA sämtliche Referenzdaten zu den am Handelsplatz kotierten oder zum Handel zugelassenen Effekten zum Zweck der Marktüberwachung innert fünf Handelstagen zur Verfügung zu stellen. Die FINMA benötigt diese Daten zwecks Anreicherung der Transaktionsmeldungen. Heute erfolgt diese Anreicherung durch die Handelsplätze, welche auch die Transaktionsmeldungen entgegennehmen.