Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 29 Abs. 2bis

Damit die Handelsplätze ihrer Pflicht nachkommen können, Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten zu veröffentlichen (Nachhandelstransparenz), müssen die Teilnehmer dem Handelsplatz entsprechenden Meldungen erstatten (sog. Trade Reports). Dies wird in vorliegender Bestimmung explizit klargestellt. Die Regelung der Einzelheiten zu den Trade Reports obliegt den Handelsplätzen, wobei der Bundesrat Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG und Art. 29 FinfraV).

Art. 31 Abs. 1

Mit vorliegender Gesetzesrevision soll die FINMA Transaktionsmeldungen neu zentral entgegennehmen und eine handelsplatzübergreifende Überwachung der FINMA von marktmissbräuchlichem Verhalten eingeführt bzw. ermöglicht werden. Die Handelsplätze werden folglich künftig keine eigenen Meldestellen mehr betreiben müssen. Sie werden jedoch weiterhin dafür zuständig sein, den eigenen Handelsplatz mit Blick auf die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so zu überwachen, dass u.a. marktmissbräuchliches Verhalten aufgedeckt werden kann (vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1.).

Durch eine sprachliche Anpassung von Absatz 1 wird daher klargestellt, dass die Transaktionsmeldungen den Handelsplätzen nicht mehr (von den Meldepflichtigen) gemeldet werden, sondern den Handelsplätzen von der FINMA bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Die Handelsplätze können diese Meldungen weiterhin in die Handelsüberwachung miteinbeziehen.

Die übrigen Absätze der Bestimmung bleiben gleich.

Die Bestimmung gilt über den Verweis in Artikel 73b Buchstabe e auch für DLT-Handelssysteme.

Art. 32

Da die FINMA die Transaktionsmeldungen neu zentral entgegennehmen wird, bedarf es keines Austauschs dieser Daten mehr unter den Handelsüberwachungsstellen der Handelsplätze. Vorliegende Bestimmung kann somit aufgehoben werden.

Art. 36 Abs. 1bisund 2

Absatz 1bis

Mit vorliegender Bestimmung wird dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt des Reglements für die Zulassung von Effekten zum Handel an einem multilateralen Handelssystem zu erlassen. Dies insbesondere in Bezug auf Anforderungen, welche für die Markttransparenz notwendig sind.

Absatz 2

Die Formulierung dieses Absatzes wurde angepasst, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein neuer Absatz eingeführt wurde.