Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 37a Emittentenpflichten: Führung von Insiderlisten

Neu werden die Emittenten und ihre Beauftragten auch in der Schweiz gesetzlich ausdrücklich dazu verpflichtet, Insiderlisten zu führen (vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1.). Konkret sind Listen über Personen zu führen, die bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben.

Die Insiderliste ist grundsätzlich laufend zu aktualisieren. Sie ist so zu führen, dass sie der FINMA und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde auf Ersuchen umgehend zur Verfügung gestellt werden kann. Sie ist ferner zum Zwecke der Strafverfolgung während mindestens fünfzehn Jahren aufzubewahren.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere zu definieren, welche Angaben die Liste enthalten muss. Er kann Ausnahmen von der Pflicht vorsehen, Insiderlisten zu führen.

Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an den bisherigen Vorgaben der FINMA für Beaufsichtigte zur Watch List (vgl. Rz. 56 und 57 des FINMA-RS 2013/8) sowie an den entsprechenden Vorgaben der EU (vgl. Art. 18 MAR). Im Unterschied zur Reglung in der EU werden allerdings keine konkreten Formvorgaben vorgesehen.

Die Bestimmung gilt für Emittenten an einer Schweizer Börse oder einem Schweizer DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73d Abs. 1bis).

Art. 37b Emittentenpflichten: Veröffentlichung und Meldung von Insiderinformationen

Die heute im Kotierungsreglement der Börsen geregelte Pflicht zur Ad-hoc-Publizität wird ins FinfraG überführt und damit einheitlich geregelt (vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1). Inhaltlich übernimmt vorliegende Regelung die Grundzüge aus Artikel 53 und 54 des Kotierungsreglements der SIX Richtlinie der SIX zur Ad-hoc-Publizität (RLAhP), wobei klargestellt wird, dass es sich bei einer Ad-hoc-Mitteilung um eine Insiderinformation handelt, die im Tätigkeitsbereich des Emittenten zutage getreten ist. Eine Insiderinformation gilt wie nach heutiger Regelung der SIX auch dann als im Tätigkeitsbereich des Emittenten zutage getreten, wenn sie eine direkte Innenwirkung auf den Geschäftsgang des Emittenten hat. Beispiele hierfür sind Entscheide einer Wettbewerbs- oder Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts, die Kündigung eines bedeutsamen Vertrages durch einen wichtigen Vertragspartner oder dessen Konkurs bzw. dessen Sanierungsbedürftigkeit.

Bei einer Insiderinformation handelt es sich gemäss Artikel 2 Buchstabe j FinfraG um eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Begriff der Insiderinformation unter Übernahme der heutigen Rechtsprechung und Praxis zur Ad-hoc-Publizität zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit in der FinfraV konkretisieren wird. Da die Frage, ob eine vertrauliche Information geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen, ex ante beantwortet werden muss, wird den Emittenten aber auch weiterhin ein Ermessen bei der Beurteilung zukommen, ob eine Information als Ad-hoc-Mitteilung publiziert werden muss.

Die Information ist so rasch wie möglich, also wie nach geltender Regelung der SIX umgehend nachdem die Emittentin von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat, zu veröffentlichen. Wie bis anhin sind die Ad-hoc-Mitteilungen gleichzeitig auch der Börse (oder dem DLT-Handelssysteme) mitzuteilen, welche diese zur Marktsteuerung und Handelsüberwachung benötigt und unter diesem Aspekt auch weiterhin überwachen wird. Neu müssen diese