Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

von der Börse und dem DLT-Handelssystem zum Zweck der Marktaufsicht aber auch der FINMA weitergeleitet werden.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere zum Inhalt und zur Form der Ad-hoc-Mitteilung, zum Zeitpunkt und zur Art der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung sowie zur Dauer, während der die Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht bleiben muss. Er kann Ausnahmen von der Pflicht vorsehen, Ad-hoc-Mitteilungen zu veröffentlichen und zu melden, und regelt unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung und Meldung einer Ad-hoc-Mitteilung aufgeschoben werden kann. Der Bundesrat wird sich dabei inhaltlich an der RLAhP orientieren. Insbesondere werden Ad-hoc-Mitteilungen auch in Zukunft – wenn möglich – ausserhalb der handelskritischen Zeit zu veröffentlichen sein, damit die Gleichbehandlung der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleistet wird.

Die Bestimmung gilt für Emittenten an einer Schweizer Börse oder einem Schweizer DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73d Abs. 1bis).

Art. 37c Emittentenpflichten: Meldung und Veröffentlichung von Management-

Transaktionen

Die heute im Kotierungsreglement der Börsen geregelte Pflicht zur Meldung und Veröffentlichung von Management-Transaktionen wird neu ins FinfraG überführt und damit einheitlich geregelt (vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1). Inhaltich übernimmt die vorliegende Regelung die Grundzüge aus Artikel 56 des Kotierungsreglements der SIX mit leichten Anpassungen. Die Regelung im FinfraG erlaubt, dass das Management direkt zur Meldung verpflichtet wird. Neu müssen die Börsen und DLT-Handelssysteme die Management-Transaktionen zum Zweck der Marktaufsicht auch der FINMA mitteilen.

Der Bundesrat wird die Einzelheiten regeln, insbesondere die zu meldenden Angaben. Er kann Ausnahmen von der Pflicht vorsehen, Management-Transaktionen zu melden oder zu veröffentlichen, dies insbesondere für sekundärkotierte Emittenten. Der Bundesrat wird sich dabei inhaltlich an der geltenden Richtlinie der SIX zu Management-Transaktionen (RLMT) orientieren. Der Bundesrat wird zusätzlich ermächtigt, Handelssperrzeiten für Management-Transaktionen (sog. Black-out-Perioden) zu definieren, so wie dies auch im Recht der EU üblich ist. Solche werden heute im Rahmen der Selbstregulierung der Börsen nicht vorgegeben.

Im Unterschied zur heutigen Regelung der Börsen wird vorgesehen, dass die Management-Transaktionen vollständig, also inklusive Namen und Funktionsbezeichnung zu veröffentlichen sind. Dies ist aus Sicht der Markttransparenz wichtig (vgl. auch Ausführungen zu Ziff. 3.1).

Die Bestimmung gilt für Emittenten an einer Schweizer Börse oder einem Schweizer DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73d Abs. 1bis).

Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer

Die heute in Artikel 1 FinfraV-FINMA enthaltende Detailregelung zur Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer soll aus Gründen einer stufengerechten Regulierung in die FinfraV überführt werden. Entsprechend wird die vorliegende Bestimmung um eine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat ergänzt (Abs. 2). Die Aufzeichnungspflicht wird damit künftig im FinfraG und der FinfraV geregelt werden, mit Konkretisierungen im FINMA-Rundschreiben 2008/4.

Die bisherige Bestimmung wird zu Absatz 1. Darin wird ausserdem klargestellt, dass sämtlich getätigten Geschäfte aufzuzeichnen sind.