Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Die Bestimmung gilt grundsätzlich auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73c Abs. 3).
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht der Teilnehmer
Aus Gründen einer stufengerechten Regulierung sollen sich die Grundzüge zu den Transaktionsmeldungen neu direkt aus dem Gesetz ergeben, weshalb vorliegende Bestimmung entsprechend präzisiert wird. Insbesondere wird bereits im FinfraG und nicht erst in der FinfraV festgelegt, dass Angaben zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person zu melden sind. Die Regelung der Einzelheiten wird zudem nicht mehr an die FINMA delegiert, sondern an den Bundesrat. Die Transaktionsmeldungen werden damit künftig hauptsächlich im FinfraG und der FinfraV geregelt werden, mit möglichen Konkretisierungen im FINMA-Rundschreiben 2018/2.
Es ist zu beachten, dass vorliegende Bestimmung nur die Transaktionsmeldungen regelt. Diese sind zu unterscheiden von den sogenannten Trade Reports. Letztere dienen der Sicherstellung der Nachhandelstransparenz und werden neu explizit in Artikel 29 Absatz 2biserwähnt.
Die Bestimmung gilt grundsätzlich auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73c Abs. 3).
Absatz 1
Vorliegende Bestimmung gibt vor, welche Geschäfte grundsätzlich zu melden sind und übernimmt inhaltlich Artikel 37 Absätze 1 und 2 FinfraV. Meldepflichtig sind auch Geschäfte mit Derivaten, die sich von Basiswerten ableiten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, einschliesslich solcher die als Effekten qualifizieren. Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 FinfraV).
Neu sind die Transaktionsmeldungen nicht mehr an die Meldestellen der Handelsplätze zu melden, sondern zentral an die FINMA zu rapportieren.
Absätze 2 und 3
In Absatz 3 wird neu der Bundesrat und nicht mehr die FINMA ermächtigt zu regeln, welche Angaben die Transaktionsmeldungen enthalten müssen, wobei Absatz 2 die wichtigsten Angaben selber vorgibt. Der Bundesrat wird auch die Form und die Frist der Meldung regeln sowie Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen. Es ist angedacht, dass der Bundesrat die in der FinfraV bestehenden Ausnahmen weiterführen wird, und neu eine explizite Ausnahme von der Meldepflicht vorsehen wird für internationale Anleihen ohne Schweizer Bezug sowie Abschlüsse in ausländischen Effekten an ausländischen Handelsplätzen, die einer der Schweiz gleichwertigen Aufsicht unterstehen.
Absätze 4–6
Der FINMA wird es obliegen, technische Meldespezifikationen vorzugeben (Abs. 4). Es wird damit künftig ein einheitliches Meldeformat geben und nicht mehr wie heute unterschiedliche Meldeformate je Handelsplatz. Bei der Festlegung des Formats wird darauf zu achten sein, dass die den Marktteilnehmern entstehenden Kosten für allfällige Anpassungen ihrer Systeme verhältnismässig bleiben. Ausserdem kann die FINMA im Einzelfall Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren, sofern dadurch der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird (Abs. 4).