Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Die FINMA stellt der zuständigen Handelsüberwachungsstelle des Handelsplatzes die Transaktionsmeldungen bei Bedarf zum Zweck der Handelsüberwachung zur Verfügung (Abs. 5). Die FINMA erhebt wie bisher die Meldestellen der Handelsplätze für die Entgegennahme der Meldungen und deren Auswertung eine angemessene Gebühr (Abs. 6). Voraussichtlich wird dazu in der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200832 (FINMA-GebV) ein pauschaler Gebührenansatz für die Meldung festzulegen sein.

Absatz 7

Vorliegende Bestimmung verpflichtet die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmenden der FINMA Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Für die Beaufsichtigten gilt diese Regelung bereits gestützt auf Artikel 29 FINMAG.

Absatz 8

Vorliegende Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 39 Absatz 3, wobei klargestellt wird, dass die SNB auch von der Auskunftspflicht befreit ist.

Art. 41 Zulassung von Schweizer Teilnehmern durch ausländische Handelsplätze

Gemäss der heutigen Regelung benötigen Handelsplätze mit Sitz im Ausland die Anerkennung der FINMA, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren. Diese Bestimmung soll insbesondere gewährleisten, dass Schweizer Finanzinstitute nicht an einem Handelsplatz teilnehmen, dessen Regulierung und Aufsicht nicht als angemessen erachtet wird. Ausserdem soll damit sichergestellt werden, dass die ausländischen Aufsichtsbehörden die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Missstände feststellen, und ihr Amtshilfe leisten. Die Erfahrung zeigt indes, dass der Nutzen dieser Anerkennungspflicht in der Praxis beschränkt ist. Zudem ist die Amtshilfe in Jurisdiktionen, die Mitglied der IOSCO sind, über das Multilateral Memorandum of Understanding (MMoU) der IOSCO gewährleistet.

Aus diesen Gründen wird die bestehende Anerkennung der einzelnen Handelsplätze durch eine Anerkennung der Regulierung des Staates, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, ersetzt. Konkret können Handelsplätze mit Sitz im Ausland von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren, wenn die FINMA festgestellt hat, dass der Staat, in dem der betreffende Handelsplatz seinen Sitz hat seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt und FINMA Amtshilfe gewährleistet. Wie erwähnt, ist dies bei Mitgliedern der IOSCO gewährleistet.

Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Zwecks Herstellung der notwendigen Transparenz wird in vorliegende Bestimmung eine Meldepflicht für die Aufnahme oder Einstellung des Betriebs eines organisierten Handelssystems an die FINMA eingeführt. Die FINMA wird ausserdem dazu verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche organisierten Handelssysteme zu führen.

Art. 44 Bst. abisund d

Bei der im Rahmen der Beurteilung des FinfraG durchgeführten Prüfung der Delegationsnormen zugunsten der FINMA wurde festgestellt, dass diese Bestimmung angepasst werden

32 SR 956.122