Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

muss, um eine eindeutige Rechtsgrundlage für die in Randziffer 31 des FINMA-Rundschreibens 2018/1 definierte Praxis zu schaffen.33

Mit den Änderungen dieses Artikels soll die aktuelle Praxis nicht geändert, sondern im Gesetz verankert werden.

Art. 53 Abs. 1, 1bisund 1tersowie Abs. 3 Einleitungssatz

In vorliegender Bestimmung werden die Grundsätze des derzeitigen Artikels 24a NBV bezüglich der Regeln und Verfahren, die eine zentrale Gegenpartei vorsehen muss, um den Ausfall eines Teilnehmers zu bewältigen und ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, geregelt. Die Regelung wird damit künftig für alle zentralen Gegenparteien gelten, nicht nur für diejenigen, die systemrelevant sind.

Art. 61 Begriffe

Im Rahmen der Evaluation des FinfraG wurde festgestellt,34 dass es zuweilen schwierig ist, zwischen den Zentralverwahrern nach dem FinfraG und den Verwahrstellen nach dem BEG zu unterscheiden. Um dem entgegenzuwirken, wird die Definition des Zentralverwahrers in vorliegender Bestimmung präzisiert.

Konkret wird klargestellt, dass es für eine zentrale Verwahrung (Abs. 2) oder für Abrechnungs- und Abwicklungstätigkeiten (Abs. 3) nur dann einer Bewilligung gemäss Artikel 61 bedarf, wenn dies entweder aufgrund der Verbindung zwischen diesen Tätigkeiten und einem Handelsplatz oder deshalb gerechtfertigt ist, weil diese für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts anderweitig wesentlich sind. Gemäss der Regelung des neuen Absatzes 4 ist es Sache des Bundesrates Schwellwerte festzulegen, gemäss denen diese zweite Voraussetzung erfüllt ist.

Mit dieser Überarbeitung soll der Begriff des Zentralverwahrers nicht erweitert werden. Eine Einrichtung, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit derzeit keine Bewilligung als Zentralverwahrer benötigt, benötigen aufgrund der Überarbeitung der Bestimmung neu keine Bewilligung.

Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

In vorliegender Bestimmung werden die Anforderungen an die Regeln und Verfahren präzisiert, über welche ein Zentralverwahrer für die Bewilligung des Ausfalls eines Teilnehmers verfügen muss. Diese Regeln und Verfahren sollen sicherstellen, dass der Zentralverwahrer seine Verpflichtungen bei Fälligkeit weiterhin erfüllen kann. Inhaltich wird die heutige Regelung für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen übernommen (Art. 24a NBV), und damit auf sämtliche zentrale Gegenparteien ausgedehnt.

Art. 73a Abs. 3

Zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit wird in vorliegender Bestimmung klargestellt, dass ein DLT-Handelssystem Abwicklungsdienstleistungen auch Dritten und nicht nur Teilnehmern anbieten kann.

33 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 5.1

34 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 2.2.4