Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 73d Sachüberschrift sowie Abs. 1bis

Um das Modell attraktiver zu machen und die Vorteile der DLT in vollem Umfang nutzen zu können, aber auch um den Grundsatz der Technologieneutralität besser einzuhalten, wird vorgeschlagen, es den DLT-Handelssystemen zu ermöglichen, Segmente anzubieten, in denen die DLT-Effekten kotiert werden.

Ein DLT-Handelssystem kann verschiedene Segmente anbieten und für jedes dieser Segmente entscheiden, ob eine Kotierung von Effekten bezweckt wird oder ob lediglich Effekten ohne Kotierung zugelassen sind, wie bei einem multilateralen Handelssystem.

Im Hinblick auf die Technologieneutralität und um den Begriff der Kotierung nicht zu schwächen, ist es wichtig, dass ein Segment, in dem eine Kotierung möglich ist, denselben Regeln unterliegt wie die Kotierung an einer Börse, insbesondere in Bezug auf die Pflichten von Emittenten und die Anforderungen für Effekten. Bei der Genehmigung der Reglemente stellt die FINMA ebenfalls sicher, dass die Bestimmungen für Segmente, in denen Effekten kotiert werden, den von den Börsen erlassenen Bestimmungen entsprechen.

Emittenten, die ihre Effekten an einem DLT-Handelssystem kotieren, sollen denselben gesetzlichen Emittentenpflichten unterliegen wie Emittenten, die ihre Effekten an einer Börse kotieren. Vorliegende Bestimmung hält daher auch fest, dass die Bestimmungen über die Führung von Insiderlisten (Art. 37a), die Meldung und Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 37b) und die Meldung und Veröffentlichung von Management-Transaktionen (Art. 37c) auch gelten, wenn Effekten an einem DLT-Handelssystem kotiert werden.

Art. 73e Abs. 5

Dieser Absatz wird angepasst, um der Befugnis der FINMA gemäss dem neuen Artikel 24b Rechnung zu tragen.

Art. 73f Abs. 2, 2bisund 3 zweiter Satz

Absätze 2 und 2bis

In Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung wird klargestellt, dass ein DLT-Handelssystem, das die Kotierung von Effekten zulässt, nicht mehr als «klein» angesehen werden und von den entsprechenden Erleichterungen profitieren kann. Die Kotierung erfordert die Einhaltung zusätzlicher Pflichten, und aus Gründen der Systemkohärenz ist es nicht angemessen, einem System, das weniger strengen Vorschriften unterliegt, zu gestatten, eine Kotierung zuzulassen.

Zur besseren Verständlichkeit wird auch die Struktur dieses Absatzes überarbeitet und ein Teil in einen eigenständigen Absatz (2bis) übertragen, womit jedoch keine materielle Änderung verbunden ist.

Absatz 3

Vorliegend wird die Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates, die in Artikel 58m FinfraV umgesetzt wird, präzisiert.