Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Art. 78 Abs. 1 Bst. a–c
Um die die Transparenz im Derivatemarkt zu erhöhen und systemische Risiken besser erkennen zu können, wird der Zugang ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden zu Schweizer Transaktionsregister vereinfacht. Künftig muss das Transaktionsregister einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kostenlos Zugang zu den Daten gewähren, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen schweizerischen und ausländischen Aufsichtsbehörden bestätigt worden ist, dass die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Diese Regelung entspricht dem heutigen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a. Buchstabe b und c werden ersatzlos gestrichen, da diese Voraussetzungen nicht mehr zeitgemäss sind.
Allgemeines zu Art. 82–82e
Nach geltendem Recht sind spezifische Pflichten, die nur für Zahlungssysteme gelten, hauptsächlich auf Verordnungsstufe geregelt, was sich nicht mit den Regelungen für andere Finanzmarktinfrastrukturen deckt und nicht wünschenswert ist in einem Kontext, in dem mit dem Auftreten neuer Akteure auf den Märkten und auf der Grundlage der Klarstellungen zu Artikel 4 mehr Marktteilnehmer von einer solchen Regelung betroffen sein könnten.
Die spezifischen Pflichten für Zahlungssysteme, die dem FinfraG unterstellt sind, werden daher neu dem Grundsatz nach auf Gesetzesstufe geregelt.
Im Einklang mit den für andere Finanzmarktinfrastrukturen geltenden Vorschriften wird der Vorbehalt in Bezug auf die Festlegung besonderer Anforderungen an systemrelevante Zahlungssysteme durch die SNB gestrichen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt ist nicht erforderlich, da Artikel 23 den Artikeln 82 ff. als Spezialbestimmung für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen vorgeht.
Art. 82 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
In vorliegender Bestimmung werden aus den oben genannten Gründen die derzeit in Artikel 66 Absätze 1, 2 und 4 FinfraV geregelten Grundsätze übernommen, wobei Absatz 3 weiterhin auf Verordnungsstufe verbleibt. Die Regelung spiegelt die Aufteilung zwischen Artikel 62 FinfraG und Artikel 53 FinfraV für die Zentralverwahrer wider.
Die Änderungen des Wortlauts geltenden Verordnungsbestimmung sind rein formaler Natur und zielen nicht darauf ab, den Geltungsbereich der aktuellen Pflichten zu ändern.
Art. 82a Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
In vorliegender Bestimmung werden aus den oben genannten Gründen die derzeit in Artikel 68 Absätze 2 und 3 FinfraV geregelten Grundsätze übernommen.
Im Gegensatz zum derzeitigen Wortlaut wird nicht vorgesehen, Zentralbankgeld vorrangig zu behandeln (siehe Art. 68 Abs. 1 FinfraV), sondern nur einen Verweis auf Zahlungsmittel beibehalten, die kein oder nur ein geringes Risiko aufweisen. Damit soll insbesondere der Vielfalt der Modelle, die sich aus dem Einsatz neuer Technologien ergeben könnten, besser Rechnung getragen werden. Die Priorisierung von Zentralbankgeld muss jedoch weiterhin gemäss den in der NBV geregelten Bedingungen für systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen gelten.