Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Die Änderungen des Wortlaut des geltenden Artikel 68 Absätze 2 und 3 FinfraV rein formaler Natur und zielen nicht darauf ab, den Geltungsbereich der aktuellen Pflichten zu ändern.
Art. 82b Sicherheiten
In vorliegender Bestimmung werden aus den oben genannten Gründen die derzeit in Artikel 67 Absätze 1 und 2 FinfraV geregelten Grundsätze übernommen, wobei die übrigen Absätze weiterhin auf Verordnungsstufe verbleibt. Die Regelung spiegelt die Aufteilung zwischen Artikel 64 FinfraG und Artikel 54 FinfraV für die Zentralverwahrer wider.
Die Änderungen des Wortlauts der geltenden Verordnungsbestimmung sind rein formaler Natur und zielen nicht darauf ab, den Geltungsbereich der aktuellen Pflichten zu ändern.
Art. 82c Eigenmittel und Risikoverteilung
Die Eigenmittel und Risikoverteilung eines Zahlungssystems werden in Analogie zu Artikel 66 geregelt. Die derzeit in Artikel 69 FinfraV geregelte Pflicht wird weiterhin auf Verordnungsstufe geregelt, jedoch auf alle bewilligungspflichtigen Zahlungssysteme ausgedehnt.
Art. 82d Liquidität
In vorliegender Bestimmung werden aus den oben genannten Gründen die derzeit in Artikel 70 Absätze 1 und 2 FinfraV geregelten Grundsätze übernommen, wobei die übrigen Absätze weiterhin auf Verordnungsstufe verbleiben. Die Regelung spiegelt die Aufteilung zwischen Artikel 67 FinfraG und Artikel 58 FinfraV für die Zentralverwahrer wider.
Die Änderungen des aktuellen Wortlauts der Verordnung sind rein formaler Natur und zielen nicht darauf ab, den Geltungsbereich der aktuellen Pflichten zu ändern. Die Änderungen betreffen nur die deutsche Sprachfassung.
Art. 82e Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Wie bei anderen Finanzmarktinfrastrukturen wird neu auch von den Zahlungssystemen verlangt, Regeln und Verfahren festzulegen, die es ihnen bei Ausfall eines Teilnehmers ermöglichen, ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. Dieser neue Artikel übernimmt die in Artikel 68 vorgesehene Pflicht für die Zentralverwahrer.
Art. 84a Auskunftspflicht und Prüfungsbefugnisse bei Auslagerung von Dienstleistungen
Mit diesem neuen Artikel soll die wirksame Überwachung von durch eine Finanzmarktinfrastruktur gemäss Artikel 11 ausgelagerten Dienstleistungen durch die FINMA ermöglicht werden.
In Übereinstimmung mit den bereits vorhandenen Bestimmungen für die Aufsicht von Banken (Art. 23bisBankG) und Versicherungen (Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200435) wird dies dadurch erreicht, dass die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betrauten Personen denselben Auskunfts- und Meldepflichten unterstellt werden
35 SR 961.01