Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

wie die Bewilligungsinhaber (Art. 29 FINMAG) und dass die FINMA Prüfungen direkt bei den betreffenden Dienstleistern durchführen kann.

Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

Die vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 86 zielen in erster Linie darauf ab, den Unterschied zwischen dem definitiven Auflösungsplan, der zu dem Zeitpunkt erstellt wird, zu dem die betreffende Finanzmarktinfrastruktur beschliesst, ihre Bewilligung zurückzugeben, und dem präventiven Auflösungsplan klarzustellen (vgl. Kommentar zu Art. 18b und 24a VE-FinfraG).

Insbesondere wird betont, dass der definitive Auflösungsplan unabhängig von der Genehmigung des präventiven Auflösungsplans von der FINMA genehmigt werden muss. Dies rührt daher, dass im Gegensatz zum abstrakten präventiven Auflösungsplan der definitive Auflösungsplan konkret sein und genau festlegen muss, wie und unter welchen Bedingungen die Auflösung vonstattengehen wird. Entsprechend der Praxis wird im ersten Absatz ebenfalls festgelegt, dass bei systemrelevanten Infrastrukturen die FINMA die SNB anhört, bevor sie ihre Genehmigung für den definitiven Auflösungsplan erteilt.

Zu Klarstellungszwecken und zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird in Absatz 3 ebenfalls festgelegt, dass der definitive Auflösungsplan unter anderem Informationen über den Transfer oder die Liquidation der Vermögenswerte und Positionen von Teilnehmern enthalten muss. Aus denselben Gründen wird auch Absatz 3 Buchstaben c und d präzisiert, womit jedoch keine Änderung des Geltungsbereichs verbunden ist.

Art. 87 Abs. 1 Bst. c

Aus denselben Gründen wie bei Artikel 86 wird dieser Absatz geändert, um auf den definitiven Auflösungsplan und nicht bloss auf den Auflösungsplan zu verweisen.

Art. 87a Umsetzung des Stabilisierungsplans bei systemrelevanten

Finanzmarktinfrastrukturen

Um den Nutzen des Stabilisierungsplans zu stärken, aber auch um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden, die zum Zeitpunkt seiner Genehmigung nicht zu erwarten waren, wird vorliegend vorgesehen, dass die FINMA unter bestimmten Umständen die Durchführung der Massnahmen des Stabilisierungsplans, den eine systemrelevante Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 24 erstellen muss, anordnen oder untersagen kann.

Damit das Ziel des Stabilisierungsplans, einer Infrastruktur zu ermöglichen, von sich aus die zu ihrer Stabilisierung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, nicht gefährdet wird, muss die FINMA die möglichen Auswirkungen des Stabilisierungsplans auf die Finanzstabilität möglichst bei seiner Genehmigung berücksichtigen. So soll vermieden werden, dass die ihr nach Absatz 2 erteilten Kompetenzen in Anspruch genommen werden müssen.

Art. 88 Abs. 1 und 3

Um der Entwicklung der internationalen Standards im Falle einer Insolvenz von zentralen Gegenparteien36 Rechnung zu tragen, wird vorgesehen, dass es bei der Insolvenz einer zentralen

36 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 2.5.2