Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Gegenpartei möglich ist, zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 30b Absatz 4 BankG auch die Ersteinschusszahlungen der Teilnehmer von der Reduktion von Forderungen auszunehmen.

Art. 88a Spezifische Massnahmen bei der Sanierung von systemrelevanten zentralen

Gegenparteien

Um der Entwicklung der internationalen Standards im Falle einer Insolvenz von zentralen Gegenparteien37 Rechnung zu tragen, werden in vorliegender Bestimmung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 88 Instrumente eingeführt, die speziell im Falle einer Sanierung systemrelevanter zentraler Gegenparteien anwendbar sind. Nach diesem neuen Artikel kann die FINMA folgende Massnahmen ergreifen:

− Sie kann von nicht ausgefallenen Teilnehmern verlangen, einen Barmittelbeitrag (Resolu-

tion Cash Call) bis zur doppelten Höhe ihres Ausfallfondsbeitrags zu leisten. Da es sich dabei um eine wesentliche Pflicht der Teilnehmer handelt, sollte ein genauer Höchstwert für die Beträge, die auf diese Weise erhoben werden können, auf Gesetzesstufe festgelegt werden.

− Sie kann den Betrag bestimmter Zahlungsverpflichtungen gegenüber nicht ausgefallenen

Teilnehmern herabsetzen (Variation Margin Gains Haircutting). Diese Bestimmung hat als Sonderregel Vorrang gegenüber Artikel 30b BankG, was bedeutet, dass, wenn die FINMA dieses Instrument in Anspruch nehmen muss, die Gläubigerhierarchie gemäss Artikel 30b Absatz 7 BankG nicht gelten würde.

− Sie kann einige oder alle Finanzkontrakte der zentralen Gegenpartei gegen Barabrechnung

beendigen (Tear up). Dabei sollten insbesondere Restriktionen aus einer Interoperabilität, also aus Verbindungen mit anderen zentralen Gegenparteien, berücksichtigt werden.

Bei der Umsetzung dieser neuen Instrumente muss die FINMA sicherstellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten wird. In der Verordnung wird festzulegen sein, wie diese Instrumente und damit zusammenhängende Pflichten in die Reglemente und Verfahren der betreffenden zentralen Gegenparteien einbezogen werden müssen.

Während auf internationaler Ebene zuweilen weitere Instrumente erörtert werden, soll die neue Bestimmung auf die drei oben genannten Massnahmen beschränkt werden. Insbesondere ist die Ausnahme der Ersteinschusszahlungen unter bestimmten Umständen bereits in einem neuen Absatz in Artikel 88 vorgesehen (siehe oben) und kann bei Durchführung der im Rahmen der im BankG vorgesehenen Massnahmen angewendet werden. Es ist daher nicht beabsichtigt, die Abschreibung von Ersteinschusszahlungen (Initial Margin Haircutting) in diese Bestimmung spezifisch einzubeziehen. Ebenso soll auf die Zwangszuteilung von Verträgen (Forced Allocation) verzichtet werden, da es sich um ein sehr breites Instrument handelt, das erhebliche Risiken für nicht ausgefallene Teilnehmer birgt.

Art. 89 Abs. 1 und 2

Zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit wird Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung dahingehend ergänzt, dass die FINMA Finanzmarktinfrastrukturen im Inland nicht nur über Massnahmen bei Insolvenzgefahr informiert, welche sie gegen einen inländischen Teilnehmer ergreifen will, sondern auch über die durch die FINMA erfolgte Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegen einen ausländischen Teilnehmer von einer zuständigen ausländischen Behörde angeordnet und in der Schweiz anerkannt worden sind. Diese Präzisierung dient der Klarstellung in Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine

37 Evaluationsbericht EFD, Abschnitt 2.5.2