Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

inländische Finanzmarktinfrastruktur von einer im Ausland gegen einen ausländischen Teilnehmer angeordneten Insolvenzmassnahme Kenntnis haben muss. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Finanzmarktinfrastrukturen durch die Regelung von Absatz 2 Buchstabe b geschützt, wobei der relevante Zeitpunkt diesfalls der Geschäftstag ist, in dessen Verlauf die Anerkennung der ausländischen Massnahme durch die FINMA vollstreckbar wurde. Einer Finanzmarktinfrastruktur ist es – wie schon unter der geltenden Regelung – auch nach der Präzisierung in Absatz 1 nicht verwehrt, gestützt auf ihre Regelwerke oder die vertragliche Vereinbarung mit ihren Teilnehmern, bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Art. 93 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a

In vorliegender Bestimmung wird ausdrücklich klargestellt, dass nebst den Banken nach Artikel 1a BankG auch die Personen, welche über eine Bewilligung nach Artikel 1b BankG verfügen, als finanzielle Gegenparteien gelten. Ausserdem wird in der Bestimmung neu die Abkürzung «BankG» verwendet.

Art. 94a Erklärung über die Parteieigenschaft

Der Grundsatz von Artikel 97 Absatz 3 wird in den neuen Artikel 94a überführt, da dieser für sämtliche Pflichten im 1. Kapitel des 3. Titels gelten soll. Das heisst, eine Gegenpartei darf davon ausgehen, dass die Erklärung ihrer Gegenpartei über deren Parteieigenschaft, sprich ob es sich um eine grosse oder kleine Gegenpartei handelt, richtig ist, sofern keine widersprechenden Hinweise bestehen. Dies entspricht bereits der heutigen Auslegung in Lehre und Praxis.

Art. 95 Erfüllung von Pflichten und Bestimmung der Parteieigenschaft nach

ausländischem Recht

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird neu in Absatz 2 geregelt, dass das von der FINMA als gleichwertig anerkannte ausländische Recht auch für die Klassifizierung der Gegenpartei angewendet werden kann. Diese Anpassung führt in der Praxis zu Vereinfachungen für Marktteilnehmende. Vgl. für weiterführende Ausführungen Ziff. 3.1.2.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass an der bisherigen Gleichwertigkeitsprüfung (Art. 81 FinfraV) festgehalten wird und diese nicht mit der Kategorisierung erweitert wird.

Art. 95a Erfüllung von Pflichten bei Geschäften mit einer ausländischen Gegenpartei

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit wird mit dem neuen Artikel eine einheitliche Regelung für grenzüberschreitende Geschäfte geschaffen.

Absatz 1 führt aus, welche Pflichten im Derivathandel bei Geschäften mit ausländischen Parteien gelten, wenn diese mit Sitz in der Schweiz den Pflichten unterstehen würden (ersetzt die bisherigen Art. 102 und 114 FinfraG sowie einen Teil von 106 Abs. 1 FinfraV). Der zweite Absatz bleibt dabei vorbehalten und legt dar, unter welchen Bedingungen Absatz 1 nicht erfüllt werden muss (ersetzt u.a. Art. 90, 106 Abs. 2 und 111 FinfraV). Die neue Regelung (Abs. 2) ist eine Fortentwicklung gegenüber der bisherigen Rechtslage, wonach das ausländische Recht neu neben dem «wie» auch das «ob» der Pflichtenerfüllung regeln kann.