Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Absatz 3 hält fest, dass Pflichten, die einseitig erfüllbar sind, auf jeden Fall nachzukommen sind. In Betracht kommt dabei vor allem die Meldepflicht (Art. 104–106 FinfraG).

Ergänzend ist zu erwähnen, dass finanzielle Gegenparteien, den Risiken, welche sich aus grenzüberschreitenden Derivatgeschäften ergeben, im Rahmen ihres Risikomanagements angemessen Rechnung tragen müssen. Solche Risiken können entstehen, wenn das angewendete ausländische Recht gemäss Absatz 1 und 2 eine Befreiung von einer risikomindernden Pflicht gewährt, während dieselbe Pflicht nach Schweizer Recht zu erfüllen wäre. Im Rahmen dieser Regeln kann die FINMA soweit nötig risikomindernde Massnahmen anordnen, etwa zusätzliche Meldepflichten (gestützt auf Art. 29 FINMAG) oder Eigenmittelzuschläge verfügen (beispielsweise für Banken gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BankG und Art. 45 ERV).

Art. 97 Abs. 3

Die Bestimmung wird aufgehoben (vgl. Erläuterungen zu Art. 94a).

Art. 98 Kleine nichtfinanzielle Gegenparteien

Die Berechnungsmethode zur Definition, ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei als klein eingestuft wird, orientiert sich neu an der EU-Berechnungsmethode (EMIR-REFIT). Neu wird damit nicht mehr die gleitende Durchschnittsbruttoposition über 30 Arbeitstage berechnet, sondern der Durchschnitt der aggregierten Brutto-Monatsendpositionen für die vorausgegangen zwölf Monate in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte je Derivatkategorie. Diese Berechnung muss somit nur noch einmal jährlich durchgeführt werden. Die vorgenommenen Vereinfachungen sollen zur Entlastung der kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien bei der Überwachung der Schwellenwerte führen.

Art. 99 Kleine finanzielle Gegenparteien

Die Berechnungsmethode zur Definition, ob eine finanzielle Gegenpartei als klein eingestuft wird, wird analog zu den kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien angepasst (vgl. Erläuterungen zu Art. 98).

Art. 102

Die Bestimmung wird aufgehoben (vgl. Erläuterungen zu Art. 95a).

Art. 104 Abs. 2 Bst. bbisund 3

Kleine nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 98 werden mit der Anpassung in Artikel 104 Absatz 3 vollständig von ihrer Meldepflicht befreit. Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien und grossen nichtfinanziellen Gegenparteien mit Sitz in der Schweiz sind bereits durch Absatz 2b und zudem neu durch bbisgeregelt. Diese bleiben auch weiterhin meldepflichtig bei Geschäften mit kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien. Geschäfte zwischen kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien sind bereits von der Meldepflicht befreit. Da die Meldepflicht für kleine finanzielle Gegenparteien auch bei anderen Geschäften (insbes. mit ausländischen Gegenparteien) bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde, materialisieren sich mit der gesetzlichen Aufhebung der Meldepflicht für die kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien keine Kosten