Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Art. 109 Abs. 2
In Artikel 109 Absatz 2 wird klargestellt, dass die Bewertungspflicht für grosse Gegenparteien bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien trotzdem gilt. Die Ausnahme der Pflicht gilt dagegen sowohl für kleine finanzielle sowie kleine nichtfinanzielle Gegenparteien. Diese Anpassung entspricht bereits der heutigen Ansicht Lehre und Praxis.
Art. 114
Die Bestimmung wird aufgehoben (vgl. Erläuterungen zu Art. 95a).
Art. 120 Abs. 1
In Artikel 120 Absatz 1 FinfraG wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit der unterste meldepflichtige Grenzwert von drei Prozent der Stimmrechte gestrichen. Damit wird bei börsenkotierten Gesellschaften der unterste meldepflichtige Grenzwert auf fünf Prozent der Stimmrechte erhöht. Diese Streichung der drei Prozent Meldeschwelle steht im Einklang mit internationalen Standards und ist aufgrund der geringen Wesentlichkeit, dem beschränkten Geldwäscherei- bzw. Terrorismusfinanzierungsrisiko sowie der Tatsache, dass eine Vielzahl anderer Staaten (namentlich die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten, die USA, Hongkong und Singapur) eine Meldung erst ab fünf Prozent der Stimmrechte fordern, vertretbar.
Zudem wird zwecks Schaffung eines Level-Playing-Fields und Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität die Offenlegungspflicht ausgedehnt auf Beteiligungspapiere von Unternehmen, die an einem DLT-Handelssystem kotiert sind.
Art. 122 Bezeichnung eines Zustellungsdomizils
Der ursprüngliche Artikel 122 (Mitteilung an die FINMA) wird aufgehoben und ersetzt. Die Mitteilungspflicht wird neu in den Artikeln 124 und 124a geregelt.
Mit dem neuen Artikel 122 werden ausländische qualifizierte Aktionäre, also ausländische Aktionäre von potenziellen Zielgesellschaften verpflichtet, in Zukunft ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit wird eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen, um ausländische qualifizierte Aktionäre einer Zielgesellschaft, ohne Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, als Parteien in ein Übernahmeverfahren einzubeziehen – etwa zur Abklärung einer Verletzung der Pflicht zur Unterbreitung eines Pflichtangebots.
Um den Aufwand ausländischer Aktionäre von Zielgesellschaften zu minimieren, greift die entsprechende Pflicht allerdings erst ab einem Schwellenwert von mindestens 10% der Stimmrechte (dieser Schwellenwert gilt auch für die Meldepflicht organisierter Gruppen i.S.v. Art. 121 FinfraG). Ausserdem kann als Zustellungsdomizil auch eine elektronische Zustelladresse angegeben werden. Ferner soll die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils im Rahmen der Offenlegung von Beteiligungen erfolgen und nicht als separate Meldepflicht ausgestaltet werden.
Unterbleibt die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, so kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden durch die Übernahmekommission und die FINMA durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.