Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 123 Abs. 1 Bst. f, Abs. 3 und 4

Absatz 1

In Buchstabe f der vorliegenden Bestimmung wird eine explizite gesetzliche Grundlage für Artikel 8 FinfraV-FINMA geschaffen.

Absatz 3

Die vorliegende Bestimmung wird dahingehend konkretisiert, dass es sich beim Entscheid über den Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht um einen sog. «Vorabentscheid» handelt.

Absatz 4

Mit vorliegender Bestimmung wird eine explizite gesetzliche Grundlage für Artikel 9 FinfraV-FINMA geschaffen.

Allgemeines zu Art. 123a–124e

Die Pflicht der Börsen, eine Offenlegungsstelle vorzusehen, sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Offenlegungsstelle werden aufgrund der Bedeutung dieser Regelung neu anstatt in der FinfraV-FINMA im FinfraG verankert. Zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung werden die Offenlegungsstellen zudem dazu verpflichtet, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass ihre Praxen besser aufeinander abgestimmt sind. Darüber hinaus werden die Offenlegungsstellen neu verpflichtet, bei einer Meldepflichtverletzung die Verantwortlichen direkt um eine Korrektur zu ersuchen und gegebenenfalls auch direkt Strafanzeige beim EFD zu erstatten. Vgl. für Einzelheiten die Ausführungen zu Ziff. 3.1. Die entsprechenden Regeln finden sich in den Artikeln 123a–124e.

Art. 123a Offenlegungsstelle

Absatz 1

Vorliegende Bestimmung entspricht weitestehend Artikel 27 Absatz 1 FinfraV-FINMA. Sie verpflichtet die Börsen sowie neu die DLT-Handelssysteme, die eine Kotierung zulassen, eine Offenlegungsstelle zu betreiben. Sie ist Teil der Regulierungs- und Überwachungsorganisation (Art. 27 Abs. 2) und untersteht der Aufsicht der FINMA. Als Teil der Regulierungs- und Überwachungsorganisation hat die Offenlegungsstelle unabhängig zu sein.

Absatz 2

Der Betrieb einer Offenlegungsstelle kann einer anderen Börse oder einem anderen DLT-Handelssystem übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der FINMA. Die Regelung orientiert sich an Artikel 27 Absatz 2 FinfraV-FINMA, wobei künftig eine Übertragung auch möglich ist, ohne dass der Betrieb einer eigenen Offenlegungsstelle unverhältnismässig ist.

Absatz 3

Vorliegende Bestimmung regelt die Aufgaben der Offenlegungsstellen. Sie haben Meldungen zur Offenlegung von Beteiligungen entgegenzunehmen, eine elektronische Veröffentlichungs-