Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

plattform zu betreiben, die Einhaltung der Melde- und der Veröffentlichungspflicht zu überwachen und Gesuche um Ausnahmen, Erleichterungen und Vorabentscheide in Form von Empfehlungen zu beurteilen. Die Regelung entspricht geltendem Recht.

Absatz 4

Die Offenlegungsstelle kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben von den Meldepflichtigen und den gesuchstellenden Personen wie bis anhin ein Entgelt erheben. Die Tarife bedürfen der Genehmigung der FINMA. Die Regelung entspricht materiell Artikel 27 Absatz 4 FinfraV-FINMA.

Art. 124 Veröffentlichung der Meldungen

Absatz 1

Vorliegende Bestimmung enthält die Veröffentlichungspflicht der Gesellschaften und entspricht Artikel 25 Absatz 1 FinfraV-FINMA. Mit dem Verweis auf die Vorgängermeldung derselben meldepflichtigen Person soll die Nachvollziehbarkeit der Offenlegungsmeldungen verbessert werden. Die Gesellschaften entsprechen den Gesellschaften nach Artikel 120 Absatz 1.

Absatz 2

Veröffentlicht die Gesellschaft eine Meldung nicht, fehlerhaft oder unvollständig, so muss die Offenlegungsstelle die vorgeschriebenen Informationen veröffentlichen. Sie kann der Gesellschaft die dadurch anfallenden Kosten auferlegen. Sie kann die Gründe dafür nennen, dass sie anstelle der Gesellschaft die Informationen veröffentlicht. Die Gesellschaft ist vor der Veröffentlichung zu informieren, dies unabhängig davon, ob die Gründe für die Ersatzvornahme veröffentlicht werden. Die Regelung entspricht Artikel 25 Absatz 2 FinfraV-FINMA.

Absatz 3

Hat eine Gesellschaft Grund zur Annahme, dass eine meldepflichtige Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so muss sie dies der Offenlegungsstelle mitteilen. Damit wird in modifizierter Form Artikel 122 übernommen.

Art. 124a Überwachung der Einhaltung der Meldepflicht durch die Offenlegungsstelle

Wird die Meldepflicht nicht oder nicht korrekt erfüllt, so hält die Offenlegungsstelle die meldepflichtige Person dazu an, die Meldepflicht korrekt zu erfüllen. Hierzu ist eine angemessene Frist anzusetzen. Eine einmalige Fristansetzung genügt. Kommt die meldepflichtige Person ihrer Meldepflicht trotz erfolgter Fristansetzung nicht oder nicht korrekt nach, so informiert die Offenlegungsstelle die FINMA. Die Offenlegungsstelle hat die FINMA auch zu informieren, falls der Verdacht auf eine schwere Verletzung der Meldepflicht besteht. Es wird in der Praxis mit der FINMA zu definieren sein, wann eine schwere Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Die Offenlegungsstellen wären im Bereich der delegierten Aufsicht tätig und würden über keine Zwangsmittel verfügen. Die Offenlegungsstellen wären angehalten, im Rahmen des informellen Verwaltungshandelns auf die korrekte Erfüllung der Meldepflicht hinzuwirken. Dies gilt auch in Bezug auf ausländische Meldepflichtige. Das eigentliche Enforcement und die Amtshilfe bleiben weiterhin der FINMA vorbehalten.

Bei einem Verdacht auf eine strafbare Verletzung der Meldepflicht hat künftig in der Regel nicht mehr die FINMA, sondern direkt die Offenlegungsstelle die zuständige Strafverfolgungsbehörde (EFD) zu informieren.