Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Mit dieser Regelung soll die Effizienz in der Aufsichtsarchitektur (insbesondere im Bagatellbereich) verbessert werden (vgl. für Einzelheiten die Ausführungen zu Ziff. 3.1).
Art. 124b Auskunftspflicht gegenüber der Offenlegungsstelle
Die Personen und Gesellschaften, die der Melde- und Veröffentlichungspflicht unterstehen, müssen der Offenlegungsstelle alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Ein so ausgestaltetes Auskunftsrecht der Offenlegungsstellen ist notwendig, damit die Offenlegungsstelle überhaupt beurteilen kann, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, um auf eine korrekte Erfüllung der Meldepflicht hinwirken zu können (neuer Art. 124a). Eigentliche über die Einholung und die Auswertung von Auskünften hinausgehende Untersuchungen hat die Offenlegungsstelle keine zu führen. Solche sind der FINMA als zuständige Aufsichtsbehörde vorbehalten.
Art. 124c Beurteilung von Gesuchen um Ausnahmen, Erleichterungen und
Vorabentscheide
Die heute in der FinfraV-FINMA (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 4, Art. 28 Abs. 2 1. Halbsatz FinfraV-FINMA) geregelten Kompetenzen der Offenlegungsstellen, Gesuchen um Ausnahmen, Erleichterungen und Vorabentscheide auf Gesuch hin in Form von Empfehlungen zu beurteilen und hierfür Gebühren zu erheben, wird neu auf Gesetzesstufe verankert.
Entsprechend werden auch die Kompetenzen der FINMA, eine Verfügung zu erlassen, wenn eine Empfehlung abgelehnt oder missachtet wird (Art. 28 Abs. 4 Bst. b FinfraV-FINMA), die FINMA selber in der Sache entscheiden will (Art. 28 Abs. 4 Bst. a FinfraV-FINMA) oder die Offenlegungsstelle die FINMA ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlichen Gründe um einen Entscheid ersucht (Art. 28 Abs. 4 Bst. c FinfraV-FINMA), auf Gesetzesstufe verankert.
Das Verfahren soll weiterhin auf Stufe Verordnung geregelt werden.
Art. 124d Koordination der Offenlegungsstellen untereinander und Information der
Öffentlichkeit
Die vorliegende Bestimmung entspricht materiell Artikel 27 Absatz 3 FinfraV-FINMA, wobei die Offenlegungsstellen neu dazu verpflichtet werden, ihre Praxen aufeinander abzustimmen.
Art. 124e Datenbearbeitung
Mit dieser Bestimmung wird eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe durch die Offenlegungsstelle geschaffen. Der Bundesrat wird die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer regeln.
Art. 125 Abs. 1
Das Übernahmerecht wird auf Gesellschaften ausgedehnt, deren Beteiligungspapiere an einem DLT-Handelssystem kotiert sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 120).