Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
Art. 126 Abs. 3 und 6
Künftig sollen nebst den Börsen neu auch DLT-Handelssysteme, die eine Kotierung zulassen, die Kosten der Übernahmekommission tragen, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind. Dies wird in Absatz 6 vorliegender Bestimmung klargestellt. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner allgemeinen Vollzugskompetenz das Recht, die Einzelheiten der Kostenverteilung unter den Börsen und DLT-Handelssystemen zu regeln. Er wird von dieser Gebrauch machen, falls in der Praxis unter den Börsen, DLT-Handelssystemen und der Übernahmekommission keine Einigkeit in Bezug auf die Kostentragung mehr besteht.
In der französischen und italienischen Sprachfassung wird zudem in Absatz 3 die Abkürzung «OPA» gestrichen.
Art. 134 Abs. 1, 3bisund 4
Analog der Regelung in Artikel 120 wird neu auch in Artikel 134 der unterste meldepflichtige Schwellenwert von 3 auf 5 Prozent der Stimmrechte angehoben (vgl. Erläuterungen zu Art. 120 FinfraG). Zudem wird in den Absätzen 1 und 4 dem Umstand Rechnung getragen, dass auch an DLT-Handelssystemen eine Kotierung erfolgen kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 120).
Auf Grund der Bedeutung der Regelung und aus Gründen der Kohärenz wird zudem neu direkt im FinfraG geregelt, dass die Übernahmekommission die Meldungen veröffentlicht (Abs. 3bis). Bis anhin war die Regelung in Artikel 43 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 200838 (Übernahmeverordnung, UEV) enthalten.
Art. 134a Verhältnis zur Meldepflicht nach Artikel 120
Zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit regelt vorliegende Bestimmung das Verhältnis zwischen den Meldepflichten nach Artikel 120 und 134 FinfraG neu direkt im FinfraG. Bis anhin fand sich die Regelung in Artikel 20 FinfraV-FINMA. Die bisherige Regelung wird zudem ergänzt um die Vorschrift, wonach die Offenlegungsstellen auf ihren Veröffentlichungsplattformen darauf hinweisen müssen, dass die Meldepflicht nach Artikel 120 FinfraG während eines Übernahmeverfahrens nach Absatz 1 sistiert ist, sobald die Meldepflicht nach Artikel 134 zur Anwendung kommt. Damit soll die Transparenz erhöht werden. Wie bis anhin gilt für die Emittentin während eines Übernahmeverfahrens weiterhin nur die Meldepflicht nach Artikel 120 FinfraG (vgl. Abs. 4).
Art. 135 Abs. 4
Vorliegende Delegationsnorm wird aus Gründen der Stufengerechtigkeit präzisiert und damit eine explizite rechtliche Grundlage geschaffen für die Artikel 8 und 9 FinfraV-FINMA.
Art. 139 Abs. 3 und 5
In Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung wird der meldepflichtige Grenzwert auf 5 Prozent der Stimmrechte erhöht (vgl. Erläuterungen zu Art. 120 und 134 FinfraG). Zudem wird in Absatz 5 die Möglichkeit zur Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission abgeschafft, da die Übermittlung von Dokumenten durch Telefax