Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

nicht mehr zeitgemäss ist. Neu werden in Absatz 5 zudem nebst den Rechtsschriften auch andere Eingaben explizit erwähnt.

Art. 140 Abs. 4

Mit dem neuen Absatz 4 wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Publikation von Beschwerdeentscheiden der FINMA in Übernahmesachen geschaffen.

Art. 142 Abs. 1bis

Vorliegende Bestimmung übernimmt materiell die heute in Rz. 14 des FINMA-RS 2013/8 enthaltende Regelung, wonach es aus unzulässig ist, bereits erteilte Aufträge gestützt auf eine Insiderinformation abzuändern oder zu widerrufen.

Art. 143 Abs. 1 Bst. a

Durch eine Anpassung der vorliegenden Bestimmung wird explizit klargestellt, dass der aufsichtsrechtliche Tatbestand der informationsgeschützten Marktmanipulation auch durch eine Unterlassung, also das Zurückbehalten von Informationen, begangen werden kann. Strafrechtlich ist dieses Verhalten bereits heute erfasst (Art. 155 Abs. 1 Bst. a FinfraG i.V.m. Art. 11 StGB).

Art. 143a Überwachung und Verdachtsmeldungen

Mit vorliegender Bestimmung werden die Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 FINMAG, die gewerbsmässig Geschäfte in Finanzinstrumenten vermitteln oder ausführen, dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie Insiderhandel und Marktmanipulation erkennen können. Handelsplätze und DLT-Handelssystem haben diese Pflicht bereits gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 bzw. 73b Buchstabe e FinfraG. Zu diesem Zweck müssen die Beaufsichtigten wirksame Systeme und Prozesse zur Überwachung von Aufträgen und Geschäften in Finanzinstrumenten schaffen und aufrechterhalten (vgl. für Einzelheiten Ziff. 3.1). Die Systeme und Prozesse sollen der Grösse, Komplexität, Rechtsform und dem Risiko dabei angemessen sein. Es wird damit folglich nicht in jedem Fall eine systematische Überwachung gefordert. Die Beaufsichtigten müssen der FINMA unverzüglich Aufträge und Geschäfte in Finanzinstrumenten melden, einschliesslich deren Widerrufung oder Abänderung, bei denen ein Verdacht auf Insiderhandel oder Marktmanipulation besteht. Die FINMA wird festlegen, welche Angaben erforderlich und in welcher Form die Verdachtsmeldungen bei ihr einzureichen sind.

3a. Titel: Instrumente der Marktaufsicht und Zusammenarbeit

Das heutige 6. Kapitel des 3. Titels wird aus systematischen Gründen zu einem 3a. Titel, wobei die Überschrift durch «Zusammenarbeit» ergänzt wird.