Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG

Absatz 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 145. Neu kann die FINMA die in der Bestimmung erwähnten Aufsichtsinstrumente neu auch bei der Verletzung der Pflichten zur Führung einer Insiderliste sowie zur Meldung und Veröffentlichung von Insiderinformationen und Management-Transaktionen zur Anwendung bringen (vgl. für Einzelheiten Ziff. 3.1).

Absatz 2

Absatz 2 ist neu und ermöglicht es der FINMA, bei einer Verletzung von Artikel 120, 121 oder 124 das Aufsichtsinstrument der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zur Anwendung zu bringen, mit anderen Worten eine nicht korrekte Offenlegungsmeldung zu korrigieren.

Art. 146 Abs. 2

Vorliegende Bestimmung wird um einen Absatz 2 ergänzt, der neu ausdrücklich regelt, dass die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Handelsplätze und DLT-Handelssysteme sowie die Emittenten und deren Beauftragte dazu verpflichtet sind, der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die bisherige Regelung wird zu Absatz 1.

Art. 146a Zusammenarbeit

Aufgrund ihrer Bedeutung wird die Zusammenarbeit zwischen der FINMA, der Übernahmekommission und den Handelsplätzen und ihren Selbstregulierungsstellen neu im FinfraG geregelt. Die Bestimmung entspricht weitestgehend Artikel 48 FinfraV-FINMA.

Art. 149a Verletzung der Pflichten zur Führung einer Insiderliste sowie zur Meldung und

Veröffentlichung von Insiderinformationen und Management-Transaktionen

Bei der Verletzung der Pflichten zur Führung einer Insiderliste sowie zur Meldung und Veröffentlichung von Insiderinformationen und Management-Transaktionen müssen auch künftig wirksame Sanktionen ergriffen werden können. Es wird daher ein entsprechender Straftatbestand geschaffen. Da die FINMA neu bei einer Verletzung der Emittentenpflichten auch ein Enforcementverfahren führen kann (vgl. Art. 145), erscheint es jedoch angezeigt, die Höhe der angedrohten Bussen im Vergleich zur bisherigen Regelung der Börsen (CHF 10 Mio.) markant zu senken und zwar auf maximal CHF 500 000 bei vorsätzlicher Tatbegehung und CHF 100 000 bei fahrlässiger Tatbegehung. Weiterhin sollen allerdings sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung geahndet werden können. Dies entspricht auch dem Unrechtsgehalt der Tat. Allerdings soll in leichten Fällen einer fahrlässigen Tatbegehung auf die Strafverfolgung und die Bestrafung verzichtet werden können.

Was die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betrifft, so sieht Artikel 50 Absatz 1 FINMAG im Grundsatz eine einheitliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des EFD als Verwaltungsstrafbehörde für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Finanzmarktrechts vor. Bei den vom EFD unter Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 197439 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgten Strafbestimmungen handelt es

39 SR 313. 0