Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

sich regelmässig um abstrakte Gefährdungsdelikte, welche Verstösse gegen technische Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechts ahnden. Artikel 50 Absatz 1 FINMAG sieht zudem vor, dass das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze eine Ausnahme von dieser Zuständigkeit ermöglichen können. So werden namentlich Verstösse gegen Artikel 154 und 155 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt und von der Bundesanwaltschaft verfolgt (vgl. Art. 156 FinfraG). Es handelt sich dabei um Delikte, welche eine Nähe zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen wie Betrug aufweisen und nach der StPO verfolgt werden. An diesen Grundsätzen soll weiterhin festgehalten werden. Das EFD ist damit die zuständige Verwaltungsstrafbehörde für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen die neue Strafbestimmung, bei denen ebenfalls die Verfolgung von Verstössen gegen technische Bestimmungen des Verwaltungsrechts im Vordergrund steht. Zudem sieht Art. 51 Abs. 1 FINMAG ohnehin die Möglichkeit vor, dass das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand einer Strafbehörde anordnen kann, wenn in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Art. 151 Abs. 1 Bst. a

Die Strafbarkeit der Meldepflicht wird in Artikel 151 auf wesentliche Verletzungen beschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass sämtliche Verletzungen von Detailbestimmungen der FinfraV-FINMA strafbar sind, wie beispielswiese Nachmeldepflichten aufgrund geänderter Angaben. Damit wären inskünftig noch strafbar: Die Verletzung der Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24 FinfraV-FINMA. Hingegen nicht mehr strafbar sein werden über weite Strecken die Verletzungen der Artikel 22 und 23 FinfraV-FINMA.

Ebenso gilt eine Falschmeldung als «nicht Offenlegung» und ist somit strafbar. Bei der Meldung der Identität müssen alle Elemente gemeldet werden, die eine eindeutige Identifikation erlauben, i.d.R. der Name und der Vorname (nicht jedoch, wenn dieser z.B. Peter Müller lautet).

Art. 154Abs. 2, 3 und 4

Die Täterkategorie des Sekundärinsiders beinhaltet neu alle Personen, die nicht als Primärinsider gelten. Der Tertiärinsider wird abgeschafft (vgl. zur Begründung Ziff. 3.1).

In Absatz 2 der Bestimmung werden zudem die qualifizierenden Elemente angepasst (vgl. zur Begründung Ziff. 3.1).

Art. 155 Marktmanipulation

In der Praxis betreffen rund 90 Prozent der von der FINMA abgeklärten Marktmanipulationsfälle transaktionsbasierte Marktmanipulationen. Es erscheint unsachgerecht, dass diese vom strafrechtlichen Verbot der Kursmanipulation heute nicht erfasst, werden, anders als dies namentlich in der EU der Fall ist (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.3). Daher wird der strafrechtliche Tatbestand der Kursmanipulation an das aufsichtsrechtliche Verbot der Marktmanipulation angeglichen. Dabei wird der subjektive Tatbestand beim Informationstatbestand (Art. 155 Abs. 1 Bst. a) gesenkt (Vorsatz statt direkter Vorsatz).

In Absatz 2 der Bestimmung werden zudem die qualifizierenden Elemente angepasst (vgl. zur Begründung Ziff. 3.1).