Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 15 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
2. Deckt sich Ihre Einschätzung mit der des Bundesrats
insofern, dass der Schwerverkehr seine externen Kosten
nur ungenügend deckt bzw. Massnahmen getroffen werden
sollten, die die ungedeckten externen Kosten des
Schwerverkehrs verringern?
0% 15% Ja
Ja, aber
49%
Nein
30%
Nein, aber
keine Meinung
6%
2.3 Beurteilung der Stärkung von der Verlagerungswirkung
Das Ziel der Verlagerungspolitik der Schweiz wird nicht in Frage gestellt. Die Teilnehmenden, die sich ablehnend geäussert haben (rund ein Drittel), sind der Meinung, dass die LSVA nicht das geeignetste Instrument zur Förderung der Verlagerungspolitik der Schweiz ist. Das Verlagerungsziel gelte in erster Linie für den Transitverkehr. Da sich die LSVA über das ganze Land erstreckt, betrifft sie auch den Binnenverkehr, bei dem keine Verlagerungswirkung vonnöten ist. Um die Verlagerungspolitik der Schweiz zu fördern, ist ein Drittel der Teilnehmenden der Ansicht, dass die Kapazität und die Zuverlässigkeit des Schienengüterverkehrs verbessert werden müssen.
3. Stimmen Sie mit dem Bundesrat überein, dass die
Verkehrsverlagerungswirkung der LSVA gestärkt werden
muss?
0% 16%
Ja
Ja, aber
18% Nein
54%
Nein, aber
12% keine Meinung
2.4 Beurteilung der Weiterentwicklung der LSVA im Rahmen des LVA
Die meisten Teilnehmenden sind dafür, dass die LSVA im Rahmen des LVA angepasst werden muss. Dabei geht es vor allem um die Beibehaltung der derzeitigen Bestimmungen des LVA wie das Nacht- und Sonntagsfahrverbot, das Kabotageverbot und das Verbot von Gigalinern, sowie auch die Höchstbeträge der Abgabe. Die in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Bestimmungen stehen derzeit teilweise im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 40 LVA. Nur eine Änderung dieses Artikels würde eine vollständige Weiterentwicklung der LSVA ermöglichen. Die Vernehmlassung bezog sich nicht auf diesen Punkt, da die notwendigen Anpassungen keine Auswirkungen auf den Inhalt des LVA haben. Die Teilnehmenden haben sich bei Frage 15 zur vollständigen Umsetzung der SVAG äussern können.
5/15 BAV-D-9E8B3401/906