Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Die folgende Graphik fasst die Antworten auf die Frage zusammen, ab wann elektrisch angetriebene Fahrzeuge in die LSVA einbezogen werden sollen. Dieses Datum ist ein zentrales Element des Konsultationsentwurfs.

Im Allgemeinen befürwortet ein Drittel der Teilnehmenden die Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ab dem 1.1.2031. 22% der Teilnehmenden sind der Ansicht, dass die Integration dieser Fahrzeuge an einen bestimmten Grad der Marktdurchdringung gekoppelt sein sollte. Der Rest der Teilnehmenden (36%) ist der Ansicht, dass ihre Integration früher erfolgen sollte.

6. Die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge sollen per

1.1.2031 in die LSVA integriert werden. Sind Sie mit diesem

Datum einverstanden?

0%

9%

Ja

33%

Ja, aber

Nein

36%

Nein, aber

keine Meinung

22%

Rund ein Drittel der Kantone sowie die politische Linke sprechen sich für eine Integration dieser Fahrzeuge vor 2031 in die LSVA aus. Die Organisationen sind ebenfalls geteilter Meinung über den Zeitpunkt der Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen. Eine Integration nach 2031 wird von den Teilnehmenden kaum gewünscht. Einige Teilnehmende sind der Ansicht, dass die Integration an die Marktdurchdringung der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge gekoppelt sein sollte.

2.7 Beurteilung der genauen Kategorisierung der Fahrzeuge in der Verordnung vom 27. März

20241 über die Schwerverkehrsabgabe und regelmässige Aktualisierung dieser Kategori-

sierung

Zwei Drittel der Teilnehmenden hielten den Vorschlag des Bundesrates für angemessen. Ein Drittel der Teilnehmenden äusserte sich nicht zu dieser Frage.

2.8 Abklassierung der EURO-VI-Fahrzeuge

42% der Teilnehmenden sind uneingeschränkt der Ansicht, dass elektrisch angetriebene Fahrzeuge in die günstigste Abgabekategorie eingestuft werden sollten. Gleichzeitig müssten EURO-VI-Fahrzeuge in die zweitgünstigste Abgabekategorie herabgestuft werden, um diese Kategorisierung zu ermöglichen. Ein kleiner Prozentsatz der Teilnehmenden sprach sich gegen den Vorschlag des Bundesrates aus, da sie der Meinung sind, dass elektrisch angetriebene Fahrzeuge von der LSVA befreit bleiben sollten oder bis zur Einführung der EURO VII-Norm gewartet werden müsste, bevor sie in die Abgabekategorien eingestuft werden könnten. Von dem Drittel der Teilnehmenden, die antworteten, dass sie mit dem Verfahren einverstanden seien, waren einige der Ansicht, dass die Abklassierung der EURO-VI-Fahrzeuge so schnell wie möglich erfolgen sollte oder sogar eine Abstufung direkt in die teuerste Abgabekategorie erforderlich sei. Andere wiederum waren der Ansicht, dass die Abklassierung frühzeitig und in Absprache mit der EU angekündigt werden sollte.

1 SR 641.811 7/15 BAV-D-9E8B3401/906