Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 15 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

Einige Teilnehmende sprachen sich auch für eine spätere Änderung des LVA aus, um eine volle Entfaltung der Ziele der LSVA zu ermöglichen, nämlich die Verlagerung und Deckung der externen Kosten, aber auch eine Differenzierung der Fahrzeuge in den Abgabekategorien auf der Grundlage von Treibhausgasemissionen und Energieeffizienz.

4. Halten Sie das Vorgehen, die LSVA innerhalb der

Grenzen des LVA zwischen der Schweiz und der EU

weiterzuentwickeln, d.h. dass die neue LSVA den

derzeitigen Bestimmungen des Abkommens entspricht und

keine Änderung am Abkommen erforderlich ist, für sinnv

27% Ja

Ja, aber

Nein

1% 55%

1% Nein, aber

16%

keine Meinung

2.5 Beurteilung der Auslegung der LVA-Klassifizierung von elektrisch angetriebenen Fahr-

zeugen

Die Auslegung von Art. 40 Abs. 2 LVA, welche die Einstufung von Fahrzeugen ohne EURO-Norm in die günstigste Abgabekategorie ermöglicht, wurde von den antwortenden Teilnehmenden sehr positiv aufgenommen. Von einigen wird anerkannt, dass elektrisch angetriebene Fahrzeuge in das LSVA-System integriert werden müssen. Nur die SVP lehnt diese Auslegung ab. Ein Grossteil der Teilnehmenden hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.

5. Stimmen Sie mit dem Bundesrat überein, den in Art. 40

Abs. 2 des Landverkehrsabkommens (LVA) verankerten

Begriff der EURO-Norm weit auszulegen, damit elektrisch

angetriebene Fahrzeuge in die LSVA aufgenommen

werden können?

Ja

27% Ja, aber

0% Nein

2%

1% 70% Nein, aber

keine Meinung

2.6 Unterstellung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen unter die LSVA

Mit der Vernehmlassung sollten die Meinungen zu einem Einbezug von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in die LSVA ab dem 1.1.2031 eingeholt werden. Die Teilnehmenden konnten antworten, ob sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind oder ob sie der Meinung sind, dass diese Fahrzeuge früher oder später der LSVA unterstellt werden sollten.

6/15 BAV-D-9E8B3401/906