Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Stossrichtungen festgehalten, auf Basis derer er das UVEK beauftragt hat, eine Vernehmlassungsvorlage zur Konkretisierung dieser Stossrichtungen zu erarbeiten.
Die vollständige Umsetzung der vom Bundesrat im Jahr 2021 vorgesehenen Stossrichtungen setzt eine Änderung des LVA voraus. Die Bedingungen für mögliche Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über eine Änderung des LVA sind momentan nicht gegeben. Dies hängt von den Fortschritten der Verhandlungen auf institutioneller Ebene ab. Am 8. November 2023 hat der Bundesrat beschlossen, ein Verhandlungsmandat mit der EU zu erarbeiten. Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat den Entwurf eines Mandates für Verhandlungen mit EU verabschiedet. Das Mandat enthält die Leitlinien für die Verhandlungen. Das zeitliche Zusammenfallen von Verhandlungen und die Vernehmlassungsvorlage zur Weiterentwicklung der LSVA ist nicht problematisch. Die Vorlage beinhaltet nämlich diejenigen Stossrichtungen, die ohne Anpassung des LVA umgesetzt werden können. So ist unter anderem die Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen gemäss geltenden Bestimmungen des LVA möglich. Wenn die institutionelle Ebene zwischen der Schweiz und der EU geklärt werden kann, könnten alle vom Bundesrat im Verlagerungsbericht 2021 beschlossenen Stossrichtungen umgesetzt werden.
Zentrales Ziel dieser Vorlage ist die Integration der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge in die LSVA. Besagte Fahrzeuge sind heute von der Abgabepflicht ausgenommen. Obwohl der Bundesrat die Verbreitung elektrisch angetriebener Fahrzeuge nach wie vor fördern möchte, verursachen auch diese Art Fahrzeuge hohe externe Kosten (Stau, Lärm, Unfälle, Infrastruktur). Zudem hat der Bundesrat das auf Gesetzesstufe festgehaltene Verlagerungsziel von jährlich 650'000 alpenquerenden Lastwagenfahrten pro Jahr zu erreichen. Der Bundesrat muss auch dafür sorgen, dass das LSVA-System eine zufriedenstellende Deckung der ungedeckten externen Kosten gewährleisten kann.
1.2.1 Einbezug von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen
Die Einordnung in drei Abgabekategorien im derzeitigen LSVA-System erfolgt entlang der EURO-Abgasnormen, die auf EU-Ebene als Zulassungsvoraussetzungen für Fahrzeuge festgelegt werden. Im Laufe der Zeit wurden diese Zulassungsvoraussetzungen verschärft, indem mit der Einführung neuer EURO-Normen jeweils tiefere Grenzwerte für Schadstoffemissionen einzuhalten waren. Mit dem System der Abklassierung wurden die jeweils «alten» Fahrzeuge mit höheren Schadstoffemissionen (also Fahrzeuge der jeweils nicht mehr modernsten EURO-Abgasnormen) den teureren Abgabekategorien zugeordnet.
Heute erfüllen etwa 90 Prozent der Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, die EURO-VI-Norm. Ein Teil dieser Fahrzeuge wird in naher oder ferner Zukunft durch Fahrzeuge ersetzt, die keine Emissionen ausstossen. So wird ein Teil der Flotte durch elektrisch angetriebene Fahrzeuge ersetzt werden.
Mit der fortschreitenden Verbreitung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nähme die Zahl der Fahrzeuge, die von der LSVA vollständig befreit wären, laufend zu. Die LSVA-Einnahmen werden so im Laufe der Zeit kontinuierlich zurückgehen. Eine fortwährende Befreiung der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nach 2030 würde nach ersten Schätzungen bis 2035 zu Mindereinnahmen in Höhe von mehreren Milli-