Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
arden Franken führen. Sollte 2035 bei 80% der Flotte elektrisch angetrieben sein, entspräche eine Befreiung einem Einkommensverlust von über einer Milliarde Franken in dem Jahr allein. Damit verbunden würde auch der Deckungsgrad der Kosten des Schwerverkehrs zulasten der Allgemeinheit und der Beitrag der LSVA an den Bahninfrastrukturfonds (BIF) deutlich schrumpfen. Zudem verschlechterte sich das Preisverhältnis zwischen Schiene und Strasse zulasten des Schienengüterverkehrs. Dies würde in der Folge die Anreizwirkung der LSVA zur Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs reduzieren und widerspräche dem verfassungsmässigen Auftrag.
Die Geschwindigkeit der Marktverbreitung elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist ungewiss, aber wie in Kapitel 1.1.3.5 dargestellt, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der Trend zu emissionsfreien Schwerlastfahrzeugen in den kommenden Jahren beschleunigen wird. Um das Verlagerungsziel und die Deckung der externen Kosten nicht zu verlieren - emissionsfreie Fahrzeuge emittieren trotzdem externe Kosten - müssen sie der LSVA untergestellt werden.
1.2.1.1 Unterstellung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen unter das LSVA-System gemäss dem LVA
Das LVA schreibt vor, dass die Gebühren der LSVA in drei Kategorien von Emissionsnormen (EURO-Normen) abgestuft werden sollen (Art. 40 Abs. 2). Bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen handelt es sich nicht um eine EURO-Norm, da sie lokal keine Emissionen ausstossen. Diese sollen trotzdem ab 2031 in die LSVA Abgabekategorien aufgenommen werden. Eine solche Aufnahme ist im LVA nicht vorgesehen. Dies ist wohl aber damit zu begründen, dass die Einführung und die Zunahme von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen im Schwerverkehr beim Abschluss des LVA noch nicht absehbar war. Eine Integration dieser Fahrzeuge ins LVA erscheint daher nicht ausgeschlossen. Insbesondere auch, weil dies den Zielen vom LVA entsprechen würde, nämlich dem Schwerverkehr die verursachten Kosten anzulasten. Die Europäische Kommission wurde an der Sitzung des Gemischten Landverkehrsausschusses am 8. Dezember 2023 über dieses Vorgehen informiert (siehe Kapitel 2.2).
1.2.1.2 Abklassierung von EURO VI-Fahrzeugen
Das System der Abklassierung basiert auf der Gegebenheit und Annahme, dass immer neue EURO-Klassen – mit strengeren Abgasnormen und somit geringerer Schadstoffbelastung – auf den Markt kommen. Den Fahrzeughaltenden kann anhand einer grösseren tariflichen Belastung der älteren EURO-Klassen ein Anreiz geschaffen werden, in Fahrzeuge mit neuerer EURO-Klasse zu investieren. Die LSVA senkt somit die externe Kostenbelastung des Schwerverkehrs auf zweierlei Art und Weise: mittels der Verlagerung auf die Schiene, aber auch mittels der Bevorzugung schadstoffärmerer Fahrzeugmodelle. Bei den damaligen Verhandlungen des LVA war aber noch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Einsatz von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen stark zunehmen würde.