Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
1.2.1.4 Beitrag von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zu externen Kosten
Der Einsatz von neuen Antriebstechnologien wird heute mittels vollständiger LSVA-Befreiung finanziell stark unterstützt. Mit zunehmenden Stückzahlen werden die höheren Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge nach und nach sinken. Eine dauerhafte Befreiung würde einer dauerhaften Subventionierung der Betriebskosten gleichkommen, was sicherlich kein wünschenswerter Zustand wäre. Die Aufhebung der Befreiung ist per 1. Januar 2031 vorgesehen, danach sollen auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge abgabepflichtig sein. Eine Förderung von Fahrzeugen mit fossilfreien Antrieben trägt zwar der Reduktion von Treibhausgasemissionen bei, solche Fahrzeuge verursachen aber gleichwohl beträchtliche externe Kosten in Form von Stau, Lärm, und Unfällen aber auch in Form von indirekten CO2-Emissionen. (siehe Kapitel 1.1.4.238). Nach dem in der LSVA verankerten Verursacherprinzip müssen auch diese Fahrzeuge eine Abgabe zahlen, um einen möglichst grossen Teil der von ihnen verursachten Kosten zu internalisieren.
1.2.2 Verlagerungswirkung
Das derzeitige System der LSVA stösst bei der Verlagerung von der Strasse auf die Schiene an seine Grenzen. Die derzeitige vollständige Befreiung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ist nicht geeignet, für Kostenwahrheit zwischen Strasse und Schiene zu sorgen.
In der Folge der Beibehaltung der heutigen LSVA nimmt die Zahl der Fahrzeuge in der günstigsten LSVA-Abgabekategorie weiter zu, und jene in den teureren ab. Mit der fortschreitenden Diffusion von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nimmt die Zahl der Fahrzeuge, die von der LSVA vollständig befreit sind, nach und nach ebenfalls zu. Die angestrebte Deckung der externen Kosten durch die LSVA und in der Folge auch die Einnahmen aus der LSVA gehen so kontinuierlich weiter zurück. Mit diesen Massnahmen verschlechtert sich das Preisverhältnis zwischen Schiene und Strasse zulasten des Schienengüterverkehrs. Dies reduziert die Anreizwirkung der LSVA zur Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs und schwächt auch den Schienengüterverkehr im Binnen-, Import- und Exportverkehr.
1.2.3 Kostendeckungsgrad verbessern
In Kapitel 1.1.4.2 wurde bereits aufgezeigt, wie sich der Kostendeckungsgrad seit Einführung der LSVA entwickelt hat und wie hoch er heute ist. Gemäss Berechnungen des ARE verbleiben für das Jahr 2020 rund 1'400 Mio. Franken ungedeckt.39 Ein ungedecktes Kostentotal von jährlich etwa 1'400 Mio. Franken ist angesichts der Zielsetzungen der LSVA unbefriedigend. Im Sinne von Art. 7 Abs. 2 SVAG ist eine umfassende, also möglichst vollständige Kostendeckung wünschenswert. Umso notwendiger erscheint es deswegen auch, alle Fahrzeuge in die LSVA einzubeziehen. Mit dem Einbezug von allen Fahrzeugen wird es denn auch wieder möglich sein, besser
38 vgl. Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz - Strassen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr 2019. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2022.
39 Faktenblatt - Kostendeckung Schwerverkehr. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 09.02.2023.