Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Durch die Aufnahme von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in die LSVA ist auch eine Abklassierung von EURO-VI-Fahrzeugen erforderlich. Da elektrisch angetriebene Fahrzeuge kein CO2 ausstossen, sind sie sauberer als EURO-VI-Fahrzeuge. In der Logik der LSVA müssen diese elektrisch angetriebenen Fahrzeuge weniger LSVA zahlen. Sie müssen in die günstigere Kategorie eingestuft werden. Dies bedeutet folglich eine Abklassierung der EURO-VI-Fahrzeuge, die gegenwärtig in der günstigsten Abgabekategorie sind, in die zweitbilligste Abgabekategorie. Dafür muss ein Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses getroffen werden.
Zudem ist es auch von entscheidender Bedeutung, wieder Anreize für Investitionen in sauberere und auch umweltfreundlichere Fahrzeuge zu schaffen. Um dies zu erreichen, ist eine Differenzierung der Fahrzeuge notwendig.
1.2.1.3 Berücksichtigung der kommenden EURO VII-Norm
Das Europäische Parlament hat am 9. November 2023 seine Position zur neuen Abgasnorm EURO VII verabschiedet. Seither führt es Verhandlungen mit dem EU-Rat. Die neue Norm, die Pkw, leichte und schwere Nutzfahrzeuge umfasst, soll angemessenere Regeln für Fahrzeugemissionen schaffen und den Ausstoss von Luftschadstoffen durch den Strassenverkehr weiter reduzieren. Mit dem Euro-VII-Vorschlag werden angemessenere Vorschriften für Emissionen, aber auch für andere umweltschädliche Faktoren angestrebt und gleichzeitig weitere Themen wie Reifenabrieb und Lebensdauer von Batterien angegangen. Am 18. Dezember 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung erzielt. Das Parlament und der Rat müssen die Vereinbarung formell genehmigen, bevor sie in Kraft treten kann. Die Verordnung wird 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und 48 Monate nach ihrem Inkrafttreten für Busse, schwere Nutzfahrzeuge und Anhänger gelten.
Die Integration der EURO-VII-Norm kann in das bisherige LSVA-System nach der Logik der Einstufung von Fahrzeugen gemäss EURO-Norm erfolgen. Ein Fahrzeug mit der EURO VII-Norm soll grundsätzlich in eine günstigere Abgabekategorie eingestuft werden als ein Fahrzeug mit einer älteren EURO-Norm. Gleichzeitig aber soll es in eine teurere Abgabekategorie als ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug eingestuft werden, da die EURO VII-Norm die Luftschadstoffe zwar auf ein niedrigeres Niveau begrenzt, sie aber nicht vollständig verbietet, während ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug keine Luftschadstoffe ausstösst und damit geringere externe Kosten verursacht.
Die Vorlage zur Weiterentwicklung der LSVA sieht keinen spezifischen Regelungsbedarf für die Einführung der EURO-VII-Norm vor, da die aktuelle Gesetzgebung die Berücksichtigung dieser neuen Norm bereits ermöglicht. Der Bundesrat wird die EURO-VII-Norm auf dem Verordnungsweg einer der Abgabekategorien zuordnen können. Dafür ist ein Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses notwendig. Gleichzeitig sollte eine Abklassierung von EURO VI-Fahrzeugen verfolgt werden. Auch dafür muss ein Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses getroffen werden.