Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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bTG begrüsst die Ergänzung, welche die gleiche Gewichtung beider Lernbereiche stärkt. Atzenweiler begrüsst die Ergänzung dieses Passus.

VS fragt sich, warum die Noten auf eine ganze und/oder halbe Note gerundet werden. Er findet, dass mit den Rundungen Schwellenwerteffekte geschaffen werden.

BB Winterthur, PK ABU ZH vertreten die Meinung, dass die Zeugnisnote nicht auf halbe oder ganze Noten gerundet werden soll.

ZG ist der Meinung, dass auch weiterhin Jahrespromotionen möglich sein sollen (also nur einmal jährlich Zeugnisnoten im ABU statt jedes Semester). Das Angebot von Blockunterricht wird vereinfacht, wie es bei gewissen Berufen verbreitet ist (z.B. bei Kleinstberufen).

BL wünscht einen Verzicht auf zwei gesonderte Noten für beide Lernbereiche, dies wegen des grossen Testvolumens und entsprechend grossen Korrekturaufwands.

VPOD wünscht sich eine Klärung der Formulierung von Artikel 8 und schlägt vor, nur einen ABU-Durchschnitt pro Semester zu setzen, der eine Erfahrungsnote ergibt.

BBZ SH, gibb Bern sprechen sich dafür aus, dass die beiden Lernbereiche als integrierte Bestandteile des ABU verstanden werden und nur eine Semesternote gesetzt wird. BBZ SH empfiehlt, die nach Lernbereichen separierten Rückmeldungen nicht im Semesterzeugnis, sondern sie zum Beispiel in einem Semesterzeugnis-Beiblatt aufzuführen.

Für BB Winterthur, BFS Winterthur S, PK ABU ZH ist unklar, beziehungsweise nicht stringent formuliert, ob eine oder zwei Zeugnisnoten gesetzt werden.

LCH, ALV schlagen eine Ergänzung für den Fall vor, dass die Allgemeinbildung in den Fachunterricht integriert ist.

Für H+, OdASanté ist die Bestimmung übersteuernd. Sie schlagen eine Schuljahresnote aus dem Mittel von mindestens drei Leistungsbeurteilungen, deren Kriterien sich gleichgewichtet auf Kompetenzen beider Lernbereiche beziehen, vor.

Art. 9 ALV, BBZ Bahnhof LU, BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee, BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken,

fbbe, gibb Bern, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU schlagen vor, die Schlussarbeit (Art. 6, 9, 10) als Abschlussarbeit zu bezeichnen, damit sie als Bestandteil des Qualifikationsverfahrens wahrgenommen wird.

BL begrüsst die Regelung der Anforderungen der Schlussarbeit für die Erarbeitung des Produkts wie auch die zeitliche Anforderung für die Präsentation und das vertiefende Gespräch.

GE ist der Meinung, dass es angesichts der Vielzahl an Aspekten und Schlüsselkompetenzen, die in der Schlussarbeit behandelt werden müssen, wichtig ist, mehr Zeit für die Begleitung der Lernenden einzuplanen (30 bis 40 Stunden).