Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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SG stellt fest, dass es keine Differenzierung gibt zwischen der zweijährigen und der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung und möchte wissen, ob Lernende der zweijährigen beruflichen Grundbildung in der Schlussarbeit das gleiche leisten müssen wie Lernende der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung.
LU, SG möchten eine Ergänzung, die festhält, dass die Kantone bei besonderen Zielgruppen von Abs. 1 abweichen können.
Marxen möchte Art. 9 gerne ganz streichen und bringt seine Argumente dazu ein.
Atzenweiler ist der Meinung, dass, sollte die Schlussarbeit weiterhin eine thematische Vertiefung beinhalten, auch am Begriff «Vertiefungsarbeit» festgehalten werden könnte. Er begrüsst die Anwesenheit einer zweiten Person, erachtet die Umsetzung aus organisatorischer Sicht jedoch als schwierig. Er hält eine Reduktion um 20 Minuten allenfalls als zielführend.
ARTISET, H+, OdASanté schlagen vor, anstatt des Begriffs «Schlussarbeit» den Begriff «Kompetenznachweis» zu verwenden. Dieser Begriff weist besser darauf hin, dass beim Abschluss die Kompetenzen nachgewiesen werden müssen.
SAV, sgv weisen darauf hin, dass aufgrund der Entwicklungen im Bereich KI das Fachgespräch das nötige Gewicht erhalten sollte. Eine Mehrheit der OdA würden eine Mindestregelung gutheissen, beispielsweise mindestens 10 Minuten und ein Drittel der Wertung. Die Regelung darf aber nicht zu einschränkend sein.
Abs. 1
BE, BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU begrüssen, dass für
die Schlussarbeit kein bestimmtes Semester vorgegeben ist.
Abs. 2
JU, CEJEF JU wünschen eine individuelle mündliche Prüfung von 20 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat und bringen einige Argumente dafür ein.
NE begrüsst die Angabe einer Spanne von 25 bis 35 Arbeitsstunden, um eine einheitliche Umsetzung der Schlussarbeit sicherzustellen. Im Hinblick auf eine klarere und einheitlichere Umsetzung durch die Kantone empfiehlt er, die Arbeitszeit für die Erarbeitung des Produkts in Lektionen anzugeben, wenn von deren Einbindung in den Unterricht ausgegangen wird. Andernfalls wären die Beibehaltung der Formulierung und eine Präzisierung im erläuternden Bericht ausreichend. Zudem sei die vorgeschriebene fixe Dauer von 30 Minuten bei der Umsetzung allenfalls eine Herausforderung. NE empfiehlt,
eine Zeitspanne anzugeben, um den Kantonen mehr Flexibilität einzuräumen und eine Anpassung an die individuelle Situation der Lernenden und die Art des präsentierten Produkts zu ermöglichen.
AR erachtet die Formulierung «25 bis 35 Arbeitsstunden» für die Schlussarbeit als unklar. Es ist nicht klar, ob damit die Arbeitszeit während des Unterrichts oder die gesamte Arbeitszeit gemeint ist. Sofern die gesamte Arbeitszeit gemeint ist, sind es zu wenig Stunden für die Gewichtung von 50 Prozent des gesamten Qualifikationsverfahrens. Der Umfang muss entsprechend höher angesetzt werden. Sind nur die Lektionen im ABU gemeint, ist der Umfang in Ordnung. Die Präsentation der Schlussarbeit mit vertiefendem Gespräch kann grundsätzlich ohne Zeitvorgabe erfolgen. Sofern an der Zeitvorgabe festgehalten werden soll, muss diese mit dem Zusatz «mindestens 30 Minuten» nach oben hin flexibilisiert werden.