Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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SWISS RETAIL, VSP rügen, dass keine Gründe angegeben wurden, warum jede Ausnahme von der VMAB unmöglich gemacht wird. Es wird gewünscht, dass, bevor eine Entscheidung bezüglich des Art. 1 getroffen wird, die auf Beweisen basierenden Gründe aufgezeigt werden sollten, warum das SBFI jede Ausnahme von der VMAB unmöglich macht.

Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen, wünscht NGO die Verankerung von BNE im RLP und in den Schullehrplänen, die Integration spezifischer Lernziele und Module zur BNE im RLP und die Nutzung/Implementierung des Indikatorensystems MONET+ zur nationalen Überwachung der Fortschritte im Bereich BNE.

H+, OdASanté sind der Meinung, dass für den Lernbereich «Gesellschaft» Kompetenzen fehlen. Um dem Satz «Gegenüber der bisherigen Regelung konkretisiert er die Ziele der Allgemeinbildung neu in Form von Kompetenzen.» gerecht zu werden, müssten im RLP Kompetenzen für den Lernbereich «Gesellschaft» definiert werden.

NE findet, dass das Ziel der Stärkung der Allgemeinbildung durch die Aufhebung der Ausnahmeregelung im Bericht nicht klar zum Ausdruck kommt. Wird diese Bestimmung beibehalten, so empfiehlt er, klarzustellen, welche Elemente sich positiv auf die Qualität auswirken.

Kapitel 3.1 / Art. 2

Die Erstellung der Schullehrpläne und die Prüfung ihrer Qualität fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Diese müssen darauf achten, die entsprechende Regelung zu erlassen. NE möchte wissen, ob die Präzisierung der Notwendigkeit einer Regelung erforderlich ist, dies angesichts der Tatsache, dass die Erstellung und Prüfung der Qualität in die Kompetenz der Kantone fallen, und ob diese Regelung Teil einer Qualitätsanalyse durch das SBFI sein wird oder ob in dieser Regelung spezifische Elemente (z.B. eine Prüfung alle sieben Jahre) erwartet wird. NE ist der Auffassung, dass für eine sinnvolle und angemessene Umsetzung der Verordnung und des Rahmenlehrplans die aktuellen Schullehrpläne zwingend vor dem Inkrafttreten der Verordnung angepasst werden müssen. Er macht das SBFI darauf aufmerksam, dass angesichts der geplanten Inkraftsetzung per 1. Januar 2026 das Datum des Erlasses dieser finalisierten Dokumente entscheidend sein wird, damit die Kantone diese Pflicht erfüllen können – insbesondere in Anbetracht der Arbeiten zur Anpassung oder Neugestaltung der SLP.

TI ist der Ansicht, dass die Formulierung, dass der RLP des SBFI durch Schullehrpläne der Kantone umgesetzt wird, den Eindruck vermittelt, dass ein kantonaler Schullehrplan erarbeitet wird. Er schlägt einen Korrekturvorschlag vor. Er ist der Meinung, dass der RLP bezüglich des Nachweises wenig festlegt.

PK ABU ZH möchte wissen, ob angedacht ist, dass wie bisher die Schullehrpläne das Verfahren und die Bewertungskriterien pro Kanton regeln. Sie ist auch der Meinung, dass für die Qualitätssicherung einheitliche Standards festgelegt werden sollten.

BCH, LCH begrüssen, dass weitere Bereiche im Schullehrplan im Ermessen der Kantone und Berufsfachschulen sind.