Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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BFS Lenzburg beurteilt die Abschaffung der Vertiefungsarbeit (Schlussarbeit) im Attestbereich mehrheitlich kritisch und begründet, dass auch Lernende der zweijährigen beruflichen Grundbildung die erworbenen Kompetenzen in einer Schlussarbeit zeigen können sollen. Auch die Vorbereitung bei einem allfälligen Übertritt in eine drei- und vierjährige berufliche Grundbildung ist eher gegeben. Sie beantragt, dass der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung für die zwei- und auch für die drei- und vierjährige berufliche Grundbildung vereinfacht wird.
bTG, Atzenweiler sind der Meinung, dass die Präzisierung der Schlussarbeit ungenau ist. bTG stellt den Antrag, dass die Kantone die Schulen in der Überprüfung der festgelegten Kompetenzen des RLP unterstützen und die 25 bis 35 Arbeitsstunden in Anzahl Lektionen statt Stunden angegeben werden.
LCH, BCH haben gegen die wichtigsten Änderungen Vorbehalte.
BL ist nicht einverstanden, dass die Schlussarbeit (ehemals Vertiefungsarbeit) in der zweijährigen Lehre wegfällt. Diese Arbeit hat sich bewährt und ist wichtiger Bestandteil in der Ausbildung. Er beantragt die Streichung von «In den zweijährigen Grundbildungen wird neu auf die Vertiefungsarbeit […] verzichtet.»
BS ist der Meinung, dass die Schlussarbeit sehr viel Gewicht bekommt (Stichwort KI): Die Schlussarbeit wird laut der neuen Verordnung aufgewertet, das Fach an sich jedoch wird so abgewertet.
VS verlangt, dass im künftigen SLP der EHB gemeinsame Ziele klar definiert werden.
SDV bemerkt, dass vom Wegfall der schriftlichen Schlussprüfung bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung die Drogisten-Ausbildung direkt betroffen ist und beantragt, dass die schriftliche Schlussprüfung in der drei- und vierjährigen Grundbildung beibehalten werden muss. Die schriftliche Ausdrucksweise als Kompetenz ist elementar wichtig für die Ausbildung und den Berufsalltag generell. Zudem ist der Lerneffekt mit einer schriftlichen Prüfung zudem nachhaltiger, da das Thema auch schriftlich reflektiert wird.
Atzenweiler ist der Meinung, dass die Umsetzung aus organisatorischer Sicht schwierig sein könnte.
Kapitel 3 BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU sind der Meinung, dass
der erläuternde Bericht nur teilweise Klarheit bringt. Die erwähnten Punkte aus den Rückmeldungen zur Verordnung sollen aus ihrer Sicht auch hier berücksichtigt werden.
Kapitel 3.1 / Art. 1
BFS Bülach begrüsst diese Regelung, versteht aber nicht, wie die Stärkung des ABU durch Verzicht von Sonderwegen in den einzelnen Berufen erzielt werden soll, vor allem, wenn in die Zusammenarbeit zwischen ABU und BKU ausgebaut werden soll. Sie erkennt eine Stärkung durch den revidierten RLP, aber keine Reduktion der Komplexität und keine Stärkung des Fachs durch die Änderungen an der VMAB.