Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 53Fedlex · Ergebnisbericht
Kapitel 3.2 / Art. 3
BCH, BFS Bülach, bTG, LCH, Atzenweiler begrüssen die gleiche Bedeutung der Lernbereiche beim Kompetenzaufbau und bei der Notengebung.
VS findet, dass die Gleichbehandlung von «Sprache und Kommunikation» und «Gesellschaft» als frommer Wunsch in der Verordnung erscheint, sich dies jedoch nicht im RLP niederschlägt. Er hält es für notwendig, den von der EHB zu erarbeitenden SLP von einer Ad-hoc-Kommission aus Spezialistinnen und Spezialisten der Allgemeinbildung validieren zu lassen.
H+, OdASanté schlagen vor, für die drei- und vierjährigen Grundbildungen die gleiche Lektionenzahl vorzusehen.
TI möchte wissen, ob es möglich ist, den Unterricht in nur einem Semester im Lehrjahr zu halten und ob eine Mindestanzahl Lektionen festzulegen ist. Er ist der Meinung, dass dieser Abschnitt zu präzisieren ist. Er möchte wissen, wer wie feststellt, ob die Kompetenzen der Allgemeinbildung erworben wurden und ob Personen, die aufgrund eines Übertrittes aus dem BM-Unterricht aufgrund von Art. 12 Bst. b eine Dispensation erhalten haben, von der Allgemeinbildung dispensiert werden oder ob ihnen die 120 Lektionen angerechnet werden.
FR hält eine vorgängige Diskussion zwischen den verschiedenen Beteiligten an der Ausbildung für unerlässlich, um zu entscheiden, ob einer Person in der zweijährigen beruflichen Grundbildung beim Übergang in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen angerechnet werden können. Er wünscht eine diesbezügliche Präzisierung von Absatz 4, z. B.: « ...nach Validierung durch die an der Ausbildung beteiligten Partner (Lehrkräfte und Berufsbildner/-innen)... »
BS erachtet den Abs. 4 (Anrechnung 120 Lektionen Allgemeinbildung) nicht als sinnvoll, da dann auch Erfahrungsnoten für das EFZ fehlen.
BFS Davos ist der Meinung, dass in den Berufsfeldern Kaufleute und Detailhandel auch eine erhöhte Anzahl Lektionen ABU dem handlungskompetenzorientierten Modell nicht gerecht werden kann und es wenig Sinn macht, die Prüfungen, die seit 2024 reformbedingt neu konzipiert worden sind, schon wieder von Grund auf umzustrukturieren. Sie wünscht keinen separaten ABU in den Ausbildungen.
Kapitel 3.2 / Art. 4
FR begrüsst die Möglichkeiten zu bilingualem Unterricht.
HotellerieSuisse ist der Meinung, dass die vage gehaltene Aufforderung, darauf zu achten, dass bei bilingualen Unterrichtsformen die Förderung der Landessprache nicht geschwächt wird, müssig erscheint, und dass diese Aufforderung ein zweifelhaftes Licht auf die Leistungen des bilingualen Unterrichts wirft. Die involvierten Personen stellen sich im Rahmen der Mehrsprachigkeit bewusst besonderen Herausforderungen, die aber auch einzigartigen Nutzen bringen.