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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates des Nationalrates
Art. 9 Festlegung des Art. 9 Art. 9 Art. 9
Schwellenwerts
Streichen Gemäss Entwurf der Kommission Gemäss Bundesrat (= streichen)
1Der Bundesrat legt den Schwellen-
wert so fest, dass die Kantone einen
Anreiz haben, die kantonalen Beiträ-
ge zu erhöhen.
2Er legt fest, welche Daten die Kan-
tone dem Bund für die Festlegung
des Schwellenwerts und für eine
allfällige Kürzung des Bundesbei-
trags in standardisierter Weise zur
Verfügung stellen müssen.
3Er passt den Schwellenwert alle vier
Jahre an.
4Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) berechnet gestützt auf
den Schwellenwert die allfällige Kür-
zung des Bundesbeitrags pro Kan-
ton.
Art. 10 Überentschädigung Art. 10
Streichen
1Der Bundesbeitrag darf nicht zu
einer Überentschädigung der Eltern
führen.
2Eine Überentschädigung liegt in
dem Masse vor, in dem der Bundes-
beitrag die von den Eltern selbst
getragenen tatsächlichen Kosten für
die familienergänzende Kinderbe-
treuung übersteigt.
3Der Bundesbeitrag wird um den
Betrag der Überentschädigung ge-
kürzt.