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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates des Nationalrates

Art. 9 Festlegung des Art. 9 Art. 9 Art. 9

Schwellenwerts

Streichen Gemäss Entwurf der Kommission Gemäss Bundesrat (= streichen)

1Der Bundesrat legt den Schwellen-

wert so fest, dass die Kantone einen

Anreiz haben, die kantonalen Beiträ-

ge zu erhöhen.

2Er legt fest, welche Daten die Kan-

tone dem Bund für die Festlegung

des Schwellenwerts und für eine

allfällige Kürzung des Bundesbei-

trags in standardisierter Weise zur

Verfügung stellen müssen.

3Er passt den Schwellenwert alle vier

Jahre an.

4Das Bundesamt für Sozialversiche-

rungen (BSV) berechnet gestützt auf

den Schwellenwert die allfällige Kür-

zung des Bundesbeitrags pro Kan-

ton.

Art. 10 Überentschädigung Art. 10

Streichen

1Der Bundesbeitrag darf nicht zu

einer Überentschädigung der Eltern

führen.

2Eine Überentschädigung liegt in

dem Masse vor, in dem der Bundes-

beitrag die von den Eltern selbst

getragenen tatsächlichen Kosten für

die familienergänzende Kinderbe-

treuung übersteigt.

3Der Bundesbeitrag wird um den

Betrag der Überentschädigung ge-

kürzt.